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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde kann sich die Gründe der ersten Instanz für deren von ihr als richtig erkannte Entscheidungen zu eigen machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1956002123.X02Im RIS seit
25.03.1960Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016