RS Vwgh 1960/3/25 2123/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1960
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §284 Abs1;
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Hat der Steuerpflichtige die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht schon in der Berufungsschrift, sondern erst in der ihm von der Behörde aufgetragenen Verbesserung der Berufungsschrift gestellt, dann hat er keinen Anspruch auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Er kann auch die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nicht mehr mit Erfolg vor dem VwGH bekämpfen, wenn ihm der Vorsitzende des Berufungssenates zur Widerlegung des Berufungsvorbringens das Ergebnis weiterer Ermittlungen und Feststellungen des Betriebsprüfers vorgehalten und ihm eine angemessene Frist zur Beantwortung des Vorhaltes eingeräumt hat. Er kann auch dem Vorwurfe, die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verweigert zu haben, nicht mit dem Hinweise darauf begegnen, daß er die Beantwortung des Vorhaltes mit Rücksicht darauf unterlassen habe, daß er bei der mündlichen Berufungsverhandlung die entsprechenden Angaben machen werde, zumal wenn ihm in Aussicht gestellt worden ist, daß ein bestimmter Termin für die Berufungsentscheidung in Aussicht genommen worden und er zu diesem Termin nicht geladen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1956002123.X01

Im RIS seit

25.03.1960

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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