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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §108 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Porias, Dr. Dorazil, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde des M und der JH in F gegen die beiden Bescheide der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 5. Juni 1959, Zl. Gv. 21 - 310/1 - III - 1959, betreffend Befreiung von der Grunderwerbsteuer und Verspätungszuschlag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid, der über die Anforderung eines Verspätungszuschlages abgesprochen hat, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Eheleute J und MR hatten am 21. November 1939 mit der
S GesmbH in Graz einen Vorvertrag geschlossen, in dem ihnen eine Kleinsiedlerstelle in F, bestehend aus Haus und Garten, eingeräumt wurde. Diese Siedlerstelle wurde ihnen zunächst gemäß den "Bestimmungen" des Reichsarbeitsministeriums vom 14. September 1937 über die Förderung der Kleinsiedlung (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 214 vom 16. September 1937) mietweise überlassen, nach drei Probejahren, berechnet vom Beginne der Tilgung eines für die Errichtung des Siedlungshauses gewährten Reichsdarlehens, sollte jedoch die Liegenschaft in das Eigentum der Siedler übergehen, "wenn diese ihre Eignung erwiesen haben". Zu einer Übertragung der Liegenschaft in das Eigentum der Siedler ist es jedoch unbestrittenermaßen bisher noch nicht gekommen. JR ist in der Zwischenzeit verstorben. Mit Vertrag vom 21. November 1957 trat MR ihre Rechte auf die erwähnte Kleinsiedlerstelle, namentlich auch auf die Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft, an die Beschwerdeführer ab und ließ sich dafür einen Abtretungspreis von S 106.654,40 versprechen. Im Vertrage wurde festgehalten, daß die Stadtgemeinde F, der nach dem Vorvertrage das Recht, die Siedler auszuwählen, zustehe, am 15. November 1957 bestätigt habe, daß gegen die Übertragung der Siedlerstätte in F an die Beschwerdefahrer kein Einwand erhoben werde und daß auch die
S GesmbH dieser Übertragung bereits zugestimmt habe. Die Beschwerdeführer nahmen zur Kenntnis, daß die grundbücherliche Übertragung der Liegenschaft in ihr gleichteiliges Eigentum derzeit noch nicht möglich sei, weil das erforderliche Durchführungsgesetz zum österreichischen Staatsvertrage noch nicht bestehe. Nach dessen Erlassung sei die S GesmbH bzw. nunmehr die
H GmbH verpflichtet, eine einverleibungsfähige Urkunde auszustellen, auf Grund welcher sodann das Eigentumsrecht am Siedlungsgrunde zugunsten der Beschwerdeführer einverleibt werden könne. Die Übergabe und Übernahme der Siedlerstelle in den tatsächlichen Besitz der Erwerber solle laut Vertrag am Tage der Räumung der Liegenschaft durch MR, und zwar spätestens am 15. Dezember 1957, stattfinden. Für den Vertrag wurde die "Gebührenbefreiung nach der Verordnung über die Förderung der Kleinsiedlung" in Anspruch genommen. Am Kopf der Vertragsurkunde befindet sich außerdem noch der Vermerk: "Gebührenfrei gemäß § 20 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 6.10.1931 in Verbindung mit der Verordnung über die weitere Förderung der Kleinsiedlung vom 19.2.1935 und § 29 des Reichssiedlungsgesetzes, RGBl. 1939H GmbH verpflichtet, eine einverleibungsfähige Urkunde auszustellen, auf Grund welcher sodann das Eigentumsrecht am Siedlungsgrunde zugunsten der Beschwerdeführer einverleibt werden könne. Die Übergabe und Übernahme der Siedlerstelle in den tatsächlichen Besitz der Erwerber solle laut Vertrag am Tage der Räumung der Liegenschaft durch MR, und zwar spätestens am 15. Dezember 1957, stattfinden. Für den Vertrag wurde die "Gebührenbefreiung nach der Verordnung über die Förderung der Kleinsiedlung" in Anspruch genommen. Am Kopf der Vertragsurkunde befindet sich außerdem noch der Vermerk: "Gebührenfrei gemäß Paragraph 20, der Verordnung des Reichspräsidenten vom 6.10.1931 in Verbindung mit der Verordnung über die weitere Förderung der Kleinsiedlung vom 19.2.1935 und Paragraph 29, des Reichssiedlungsgesetzes, RGBl. 1939
I S. 345 und 955''. Dieser Rechtsvorgang wurde dem zuständigen Finanzamte durch Vorlage einer Abschrift des Vertrages angezeigt. Die Anzeige ist dort, wie unbestritten ist, am 26. November 1957 eingegangen. Das Finanzamt forderte zunächst den Notar, der bei der Vertragserrichtung mitgewirkt hatte, und in der Folge auch die Beschwerdeführer zur Vorlage einer Veräußerungsanzeige auf. Eine formularmäßig ausgefertigte Veräußerungsanzeige ist dem Finanzamte schließlich am 4. Juli 1958 zugegangen. Dieses schrieb dem Erstbeschwerdeführer mit Bescheid vom 18. Juli 1958 für seine Person von der Hälfte der im Vertrag übernommenen Gegenleistung zuzüglich der halben Kosten der Vertragserrichtung (die gesamten Vertragserrichtungskosten betragen S 1.100,--), also von einem Betrage von rund S 53.877,-- eine 7 %ige Grunderwerbsteuer in Höhe von S 3.771,-- zuzüglich eines Verspätungszuschlages von S 377,--, und im gleichen Bescheide Zweitbeschwerdeführerin zuhanden des Erstbeschwerdeführers von der gleichen Bemessungsgrundlage ebenfalls eine Grunderwerbsteuer von S 3.771,-- samt einem Verspätungszuschlage von S 377,-- vor.
Gegen die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer brachten beide Beschwerdeführer Berufung, gegen die Vorschreibung des Verspätungszuschlages Beschwerde ein. Sie führten aus, daß ein Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes nicht vorliege. Ein klagbares Recht auf Abtretung des Übereignungsanspruches bestehe nicht, zumal das Durchführungsgesetz zum österreichischen Staatsvertrage noch nicht erlassen sei. Für alle Fälle wurde aber die Befreiung von der Grunderwerbsteuer mit dem Hinweis geltend gemachte es handle sich um ein Rechtsgeschäfte, das zur Durchführung eines Siedlungsvorhabens diene. Es habe sich um einen Fall der Abtretung von Rechten gemäß § 33 Tarifpost 21 des Gebührengesetzes (BGBl. Nr. 184/1946, GebGes) gehandelt, die jedoch gebührenfrei sei, weil die im Vertrag angeführten Verordnungen in Österreich weiterhin Geltung hätten. Die Verspätungszuschläge seien zu Unrecht vorgeschrieben worden, weil der Erwerbsvorgang am 21. November 1957 gesetzt und schon am 26. November 1957, also rechtzeitig zur Gebührenbemessung angezeigt worden sei. Im Zuge des Berufungsverfahrens äußerte sich die S GesmbH zu einer Anfrage der Finanzlandesdirektion dahin, daß nach ihrer Rechtsansicht JR auf Grund des Vorvertrages vom 21. November 1939 im Hinblick auf die reichsrechtlichen Vorschriften über die Förderung der Kleinsiedlung einen unentziehbaren klagbaren Anspruch auf Übereignung der Siedlerstelle in sein Eigentum besessen habe. Laut der vorhandenen, allerdings nicht vollständigen, Akten sei beabsichtigt gewesen, nach drei Probejahren, gerechnet vom Beginn der Tilgung des Reichsdarlehens an, das Eigentum an den Siedlersteilen an die Siedler zu übertragen. Diese Frist wäre Ende 1945 abgelaufen gewesen. Durch den Zusammenbruch des Großdeutschen Reiches und dadurch, daß bis zum 2. Jänner 1958 die öffentliche Verwaltung der Heimstätte bestanden habe und daß "bis heute noch nicht über das Finanzministerium die grundbücherliche, den heutigen Verhältnissen entsprechende Regelung erfolgt" sei, sei die "Einantwortung" ins Eigentum in diesem Jahr undurchführbar gewesen. Tatsache sei jedoch, daß sich laut Aktenlage in den drei Probejahren bezüglich des Siedlers JR keine Anstände ergeben hätten, die einen Entzug seines Übertragungsanspruches gerechtfertigt hätten. Die neue Leitung der Heimstätte habe die Übereignung der Siedlerstellen an die Siedler in die Wege geleitet, doch sei vorerst noch die bereits erwähnte Regelung abzuwarten.Gegen die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer brachten beide Beschwerdeführer Berufung, gegen die Vorschreibung des Verspätungszuschlages Beschwerde ein. Sie führten aus, daß ein Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes nicht vorliege. Ein klagbares Recht auf Abtretung des Übereignungsanspruches bestehe nicht, zumal das Durchführungsgesetz zum österreichischen Staatsvertrage noch nicht erlassen sei. Für alle Fälle wurde aber die Befreiung von der Grunderwerbsteuer mit dem Hinweis geltend gemachte es handle sich um ein Rechtsgeschäfte, das zur Durchführung eines Siedlungsvorhabens diene. Es habe sich um einen Fall der Abtretung von Rechten gemäß Paragraph 33, Tarifpost 21 des Gebührengesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1946,, GebGes) gehandelt, die jedoch gebührenfrei sei, weil die im Vertrag angeführten Verordnungen in Österreich weiterhin Geltung hätten. Die Verspätungszuschläge seien zu Unrecht vorgeschrieben worden, weil der Erwerbsvorgang am 21. November 1957 gesetzt und schon am 26. November 1957, also rechtzeitig zur Gebührenbemessung angezeigt worden sei. Im Zuge des Berufungsverfahrens äußerte sich die S GesmbH zu einer Anfrage der Finanzlandesdirektion dahin, daß nach ihrer Rechtsansicht JR auf Grund des Vorvertrages vom 21. November 1939 im Hinblick auf die reichsrechtlichen Vorschriften über die Förderung der Kleinsiedlung einen unentziehbaren klagbaren Anspruch auf Übereignung der Siedlerstelle in sein Eigentum besessen habe. Laut der vorhandenen, allerdings nicht vollständigen, Akten sei beabsichtigt gewesen, nach drei Probejahren, gerechnet vom Beginn der Tilgung des Reichsdarlehens an, das Eigentum an den Siedlersteilen an die Siedler zu übertragen. Diese Frist wäre Ende 1945 abgelaufen gewesen. Durch den Zusammenbruch des Großdeutschen Reiches und dadurch, daß bis zum 2. Jänner 1958 die öffentliche Verwaltung der Heimstätte bestanden habe und daß "bis heute noch nicht über das Finanzministerium die grundbücherliche, den heutigen Verhältnissen entsprechende Regelung erfolgt" sei, sei die "Einantwortung" ins Eigentum in diesem Jahr undurchführbar gewesen. Tatsache sei jedoch, daß sich laut Aktenlage in den drei Probejahren bezüglich des Siedlers JR keine Anstände ergeben hätten, die einen Entzug seines Übertragungsanspruches gerechtfertigt hätten. Die neue Leitung der Heimstätte habe die Übereignung der Siedlerstellen an die Siedler in die Wege geleitet, doch sei vorerst noch die bereits erwähnte Regelung abzuwarten.
Mit zwei gesonderten Bescheiden vom 5. Juli 1959 gab die Finanzlandesdirektion der Berufung und der Beschwerde teilweise statt und ermäßigte die Steuer um einen Betrag von S 76,-- und den Verspätungszuschlag um einen Teilbetrag von S 8,--. Im übrigen wies ein die Berufung und die Beschwerde als unbegründet ab. Sie führte aus, MR sei Rechtsnachfolgerin nach ihrem verstorbenen Ehegatten JR im Besitze und in der Benützung der Siedlerstelle. Die Anwartschaft auf die Siedlerstelle sei dem JR mit "Vorvertrag" vom 21. November 1939 von der damaligen S GesmbH zu den im Vertrage angeführten Bedingungen überlassen und ihm auch die spätere grundbücherliche Übereignung der Siedlerstelle zugesichert worden. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens habe für JR ein klagbarer Anspruch auf Grund des "Vorvertrages" bestanden und dieser Vertrag sei im Hinblick auf Punkt 39 der Bestimmungen über die Förderung der Kleinsiedlung vom 14. September 1939 (in Österreich in Geltung gesetzt mit Verordnung vom 20. Februar 1939, DRGBl. I S. 345) von der Grunderwerbsteuer befreit gewesen. Unbestritten sei, daß MR als Rechtsnachfolgerin nach ihrem Gatten diesen Anspruch habe weiter übertragen können. Demnach habe es sich nicht um eine Abtretung von Rechten nach § 33 Tarifpost 21 GebGes, sondern um einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (BGBl. Nr. 140/1955, GrEStG) gehandelt. Eine Befreiung dieses Erwerbsvorganges von der Grunderwerbsteuer sei nicht möglich, weil das geltende Gesetz solche Fälle von der Besteuerung nicht ausnehme. Die Befreiungsbestimmungen nach der Verordnung über die Förderung von Kleinsiedlungen und nach den übrigen im Vertrage genannten Verordnungen seien nicht mehr anwendbar, weil sie durch das Grunderwerbsteuergesetz 1955 nicht mehr aufrecht erhalten worden seien. Unzutreffend sei auch die Auffassung, es sei im vorliegenden Falle deswegen kein klagbarer Anspruch auf Übereignung gegeben, weil laut Punkt 4 des Vertrages "das erforderliche Durchführungsgesetz zum österreichischen Staatsvertrag noch nicht bestehe". Tatsächlich liege ein klagbarer Anspruch vor. Zu dessen Durchsetzung habe es auch nicht eines Durchführungsgesetzes zum österreichischen Staatsvertrage bedurfte. Daß die grundbücherliche Übertragung derzeit noch nicht möglich sei, berühre die Klagbarkeit des Anspruches nicht. Gegenstand der Grunderwerbsteuer sei nicht die grundbücherliche Eigentumsübertragung, sondern das Verpflichtungsgeschäfte das einen Anspruch auf Übereignung begründet. Dagegen sei der Betrag von S 1.100,-- (halbe Vertragskosten) zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden, da die Beschwerdeführer verpflichtet gewesen seien, sämtliche mit der Errichtung der Urkunde verbundenen Kosten und Gebühren zu tragen. Diese Kosten seien daher nicht Teil der Gegenleistung. Daraus ergebe sich eine Verminderung der Steuer um S 76,--. Zur Begründung der Beschwerdeentscheidung führte die belangte Behörde aus, gemäß § 18 GrEStG seien alle unter dieses Bundesgesetz fallenden Erwerbsvorgänge von den im § 17 des Gesetzes genannten Personen binnen zwei Wochen nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges dem Finanzamt anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn ein Erwerbsvorgang vom Eintritt einer Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig ist oder wenn ein Erwerbsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist. Die Durchführungsverordnung vom 1. Dezember 1955, BGBl. Nr. 243/1955, zum Grunderwerbsteuergesetz habe bestimmt, daß für solche Anzeigen ein Vordruck nach dem dieser Verordnung beiliegenden Muster (Veräußerungsanzeige) zu verwenden sei. Dieser Veräußerungsanzeige sei eine Abschrift der Urkunde über den Erwerbsvorgang anzuschließen. Diese Veräußerungsanzeige stelle eine Steuererklärung im Sinne des § 166 der Abgabenordnung (AO) dar. Durch § 10 Abs. 1 des Abgabeneinhebungsgesetzes (BGBl. Nr. 87/1951, AbgEG) sei bestimmt, daß das Finanzamt einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe auferlegen könne, wenn ein Abgabenschuldner die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält. Die Beschwerdeführer hätten innerhalb der gesetzlichen Frist wohl den Kaufvertrag, nicht aber eine ordnungsgemäß ausgefüllte Veräußerungsanzeige dem Finanzamt überreicht. Damit seien aber die nachteiligen Folgen nach § 10 Abs. 1 AbgEG eingetreten. Die Verspätungszuschläge seien daher zu Recht festgesetzt worden.Mit zwei gesonderten Bescheiden vom 5. Juli 1959 gab die Finanzlandesdirektion der Berufung und der Beschwerde teilweise statt und ermäßigte die Steuer um einen Betrag von S 76,-- und den Verspätungszuschlag um einen Teilbetrag von S 8,--. Im übrigen wies ein die Berufung und die Beschwerde als unbegründet ab. Sie führte aus, MR sei Rechtsnachfolgerin nach ihrem verstorbenen Ehegatten JR im Besitze und in der Benützung der Siedlerstelle. Die Anwartschaft auf die Siedlerstelle sei dem JR mit "Vorvertrag" vom 21. November 1939 von der damaligen S GesmbH zu den im Vertrage angeführten Bedingungen überlassen und ihm auch die spätere grundbücherliche Übereignung der Siedlerstelle zugesichert worden. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens habe für JR ein klagbarer Anspruch auf Grund des "Vorvertrages" bestanden und dieser Vertrag sei im Hinblick auf Punkt 39 der Bestimmungen über die Förderung der Kleinsiedlung vom 14. September 1939 (in Österreich in Geltung gesetzt mit Verordnung vom 20. Februar 1939, DRGBl. I S. 345) von der Grunderwerbsteuer befreit gewesen. Unbestritten sei, daß MR als Rechtsnachfolgerin nach ihrem Gatten diesen Anspruch habe weiter übertragen können. Demnach habe es sich nicht um eine Abtretung von Rechten nach Paragraph 33, Tarifpost 21 GebGes, sondern um einen Erwerbsvorgang nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Grunderwerbsteuergesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1955,, GrEStG) gehandelt. Eine Befreiung dieses Erwerbsvorganges von der Grunderwerbsteuer sei nicht möglich, weil das geltende Gesetz solche Fälle von der Besteuerung nicht ausnehme. Die Befreiungsbestimmungen nach der Verordnung über die Förderung von Kleinsiedlungen und nach den übrigen im Vertrage genannten Verordnungen seien nicht mehr anwendbar, weil sie durch das Grunderwerbsteuergesetz 1955 nicht mehr aufrecht erhalten worden seien. Unzutreffend sei auch die Auffassung, es sei im vorliegenden Falle deswegen kein klagbarer Anspruch auf Übereignung gegeben, weil laut Punkt 4 des Vertrages "das erforderliche Durchführungsgesetz zum österreichischen Staatsvertrag noch nicht bestehe". Tatsächlich liege ein klagbarer Anspruch vor. Zu dessen Durchsetzung habe es auch nicht eines Durchführungsgesetzes zum österreichischen Staatsvertrage bedurfte. Daß die grundbücherliche Übertragung derzeit noch nicht möglich sei, berühre die Klagbarkeit des Anspruches nicht. Gegenstand der Grunderwerbsteuer sei nicht die grundbücherliche Eigentumsübertragung, sondern das Verpflichtungsgeschäfte das einen Anspruch auf Übereignung begründet. Dagegen sei der Betrag von S 1.100,-- (halbe Vertragskosten) zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden, da die Beschwerdeführer verpflichtet gewesen seien, sämtliche mit der Errichtung der Urkunde verbundenen Kosten und Gebühren zu tragen. Diese Kosten seien daher nicht Teil der Gegenleistung. Daraus ergebe sich eine Verminderung der Steuer um S 76,--. Zur Begründung der Beschwerdeentscheidung führte die belangte Behörde aus, gemäß Paragraph 18, GrEStG seien alle unter dieses Bundesgesetz fallenden Erwerbsvorgänge von den im Paragraph 17, des Gesetzes genannten Personen binnen zwei Wochen nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges dem Finanzamt anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn ein Erwerbsvorgang vom Eintritt einer Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig ist oder wenn ein Erwerbsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist. Die Durchführungsverordnung vom 1. Dezember 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1955,, zum Grunderwerbsteuergesetz habe bestimmt, daß für solche Anzeigen ein Vordruck nach dem dieser Verordnung beiliegenden Muster (Veräußerungsanzeige) zu verwenden sei. Dieser Veräußerungsanzeige sei eine Abschrift der Urkunde über den Erwerbsvorgang anzuschließen. Diese Veräußerungsanzeige stelle eine Steuererklärung im Sinne des Paragraph 166, der Abgabenordnung (AO) dar. Durch Paragraph 10, Absatz eins, des Abgabeneinhebungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1951,, AbgEG) sei bestimmt, daß das Finanzamt einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe auferlegen könne, wenn ein Abgabenschuldner die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält. Die Beschwerdeführer hätten innerhalb der gesetzlichen Frist wohl den Kaufvertrag, nicht aber eine ordnungsgemäß ausgefüllte Veräußerungsanzeige dem Finanzamt überreicht. Damit seien aber die nachteiligen Folgen nach Paragraph 10, Absatz eins, AbgEG eingetreten. Die Verspätungszuschläge seien daher zu Recht festgesetzt worden.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde. Sie wiederholt das Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und führt namentlich aus, es fehle an einem steuerbaren Tatbestande. Denn der Vorbesitzerin MR sei kein klagbarer Anspruch gegen die S GesmbH auf Übertragung des Eigentums an der Siedlerstelle bzw. Liegenschaft zugestanden. MR habe den Beschwerdeführern nicht mehr an Rechten übertragen können als ihr selbst zugestanden seien. Es sei unbestritten, daß das gesamte Vermögen der Heimstätte als deutsches Eigentum gelte, zumal die Heimstätte bis zum Jahre 1957 unter öffentlicher Verwaltung gestanden sei. Auch derzeit sei der Anspruch der Beschwerdeführer gegenüber der Heimstätte noch nicht im Klagewege durchzusetzen. Schon aus diesem Grunde könne eine Grunderwerbsteuerpflicht nicht entstanden sein. Eine Gebühr gemäß § 33 Tarifpost 21 GebGes entfalle auf Grund der in Anspruch genommenen Gebührenbefreiungsbestimmungen.Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde. Sie wiederholt das Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und führt namentlich aus, es fehle an einem steuerbaren Tatbestande. Denn der Vorbesitzerin MR sei kein klagbarer Anspruch gegen die S GesmbH auf Übertragung des Eigentums an der Siedlerstelle bzw. Liegenschaft zugestanden. MR habe den Beschwerdeführern nicht mehr an Rechten übertragen können als ihr selbst zugestanden seien. Es sei unbestritten, daß das gesamte Vermögen der Heimstätte als deutsches Eigentum gelte, zumal die Heimstätte bis zum Jahre 1957 unter öffentlicher Verwaltung gestanden sei. Auch derzeit sei der Anspruch der Beschwerdeführer gegenüber der Heimstätte noch nicht im Klagewege durchzusetzen. Schon aus diesem Grunde könne eine Grunderwerbsteuerpflicht nicht entstanden sein. Eine Gebühr gemäß Paragraph 33, Tarifpost 21 GebGes entfalle auf Grund der in Anspruch genommenen Gebührenbefreiungsbestimmungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.) Zur Frage der Steuerpflicht:
Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben die Abgabenpflicht auf § 1 Abs. 1 Z. 3 GrEStG gestützt. Danach ist ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet, als ein Erwerbsvorgang anzusehen, der der Grunderwerbsteuer unterliegt. Das gleiche gilt nach Z. 5 der genannten Gesetzesstelle für die Abtretung des Übereignungsanspruches selbst, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung begründet. Die Beschwerdeführer bestreiten, daß ein Übereignungsanspruch abgetreten worden sei. Laut der in den Verwaltungsakten erliegenden Abschrift des zwischen der S GesmbH und J und MR abgeschlossenen "Vorvertrages" vom 21. November 1939 sind aber Haus und Garten der Siedlerstelle den genannten Siedlern zunächst zwar mietweise, jedoch mit der Zusage überlassen worden, daß ihnen nach drei Probejahren (beginnend mit dem Beginne der Tilgung des zur Erschließung der Siedlerstelle gewährten Reichsdarlehens) das Eigentum an der Siedlerstelle übertragen werden wird, wenn sie ihre Eignung erwiesen haben. Diese Formulierung im Vertrage entspricht den Bestimmungen über die Förderung der Kleinsiedlung vom 14. September 1937, nach deren Punkt 36 zunächst die Überlassung einer Siedlerstelle zur Miete und nach Ablauf einer dreijährigen Probezeit unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung der Stelle ins Eigentum der Siedler vorgesehen wer. Die Beschwerdeführer haben nun nicht dargetan und auch nicht einmal behauptet, daß innerhalb der für JR vorgesehen. gewesenen Probefrist von drei Jahren ein Grund eingetreten wäre, der die Übertragung der Siedlerstelle in sein und seiner Ehefrau Eigentum vereitelt hätte. Es ist also davon auszugehen, daß JR nach Ablauf der Probefrist einen Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft in F in sein und seiner Ehefrau Eigentum erworben hatte und daß dieser Anspruch auch in der Folgezeit nicht verloren gegangen ist. Denn die S GesmbH als Vertragspartner des JR besteht nach Inhalt der Verwaltungsakten weiter und wird derzeit unter der Firma H GmbH betrieben. Durch die Vereinbarung vom 21. November 1957 ist also ein durchaus durchsetzungsfähiger Übereignungsanspruch abgetreten worden, zu dessen Erfüllung sich die H GmbH im übrigen laut ihrer Zuschrift an die belangte Behörde vom 13. Mai 1959 bereit findet. Der steuerpflichtige Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Z. 3 GrEStG ist somit erfüllt, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch auf Übereignung der Siedlerstelle im Augenblicke noch nicht verwirklichen läßt, weil etwa noch verschiedene auf den Staatsvertrag, BGBl. Nr. 152/1955, zurückzuführende Maßnahmen zu treffen sind. Denn, und darin ist der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Rechtsmeinung beizupflichten, Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist nur das Verpflichtungs- und nicht des Erfüllungsgeschäft (Übertragung der Liegenschaft). Es darf auch nicht übersehen werden, daß den Beschwerdeführern auf Grund des Vertrages vom 21. November 1957 mit Zustimmung der Heimstätte der Besitz an der Siedlerstelle bis spätestens 15. Dezember 1957 zu übertragen war und daß die Beschwerdeführer seither berechtigt waren, die Liegenschaft auf eigene Rechnung zu verwerten. Die Grunderwerbsteuerpflicht würde also, selbst wenn der Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Z. 3 bzw. 5 GrEStG nicht zutreffen würde, schon nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes gegeben sein. Auf Grund dieser Gesetzesstelle unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Die grundsätzliche Steuerpflicht des streitigen Erwerbsvorganges besteht also zu Recht.Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben die Abgabenpflicht auf Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG gestützt. Danach ist ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet, als ein Erwerbsvorgang anzusehen, der der Grunderwerbsteuer unterliegt. Das gleiche gilt nach Ziffer 5, der genannten Gesetzesstelle für die Abtretung des Übereignungsanspruches selbst, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung begründet. Die Beschwerdeführer bestreiten, daß ein Übereignungsanspruch abgetreten worden sei. Laut der in den Verwaltungsakten erliegenden Abschrift des zwischen der S GesmbH und J und MR abgeschlossenen "Vorvertrages" vom 21. November 1939 sind aber Haus und Garten der Siedlerstelle den genannten Siedlern zunächst zwar mietweise, jedoch mit der Zusage überlassen worden, daß ihnen nach drei Probejahren (beginnend mit dem Beginne der Tilgung des zur Erschließung der Siedlerstelle gewährten Reichsdarlehens) das Eigentum an der Siedlerstelle übertragen werden wird, wenn sie ihre Eignung erwiesen haben. Diese Formulierung im Vertrage entspricht den Bestimmungen über die Förderung der Kleinsiedlung vom 14. September 1937, nach deren Punkt 36 zunächst die Überlassung einer Siedlerstelle zur Miete und nach Ablauf einer dreijährigen Probezeit unter bestimmten Voraussetzungen die Übertragung der Stelle ins Eigentum der Siedler vorgesehen wer. Die Beschwerdeführer haben nun nicht dargetan und auch nicht einmal behauptet, daß innerhalb der für JR vorgesehen. gewesenen Probefrist von drei Jahren ein Grund eingetreten wäre, der die Übertragung der Siedlerstelle in sein und seiner Ehefrau Eigentum vereitelt hätte. Es ist also davon auszugehen, daß JR nach Ablauf der Probefrist einen Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft in F in sein und seiner Ehefrau Eigentum erworben hatte und daß dieser Anspruch auch in der Folgezeit nicht verloren gegangen ist. Denn die S GesmbH als Vertragspartner des JR besteht nach Inhalt der Verwaltungsakten weiter und wird derzeit unter der Firma H GmbH betrieben. Durch die Vereinbarung vom 21. November 1957 ist also ein durchaus durchsetzungsfähiger Übereignungsanspruch abgetreten worden, zu dessen Erfüllung sich die H GmbH im übrigen laut ihrer Zuschrift an die belangte Behörde vom 13. Mai 1959 bereit findet. Der steuerpflichtige Tatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GrEStG ist somit erfüllt, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch auf Übereignung der Siedlerstelle im Augenblicke noch nicht verwirklichen läßt, weil etwa noch verschiedene auf den Staatsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, zurückzuführende Maßnahmen zu treffen sind. Denn, und darin ist der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Rechtsmeinung beizupflichten, Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist nur das Verpflichtungs- und nicht des Erfüllungsgeschäft (Übertragung der Liegenschaft). Es darf auch nicht übersehen werden, daß den Beschwerdeführern auf Grund des Vertrages vom 21. November 1957 mit Zustimmung der Heimstätte der Besitz an der Siedlerstelle bis spätestens 15. Dezember 1957 zu übertragen war und daß die Beschwerdeführer seither berechtigt waren, die Liegenschaft auf eigene Rechnung zu verwerten. Die Grunderwerbsteuerpflicht würde also, selbst wenn der Tatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. 5 GrEStG nicht zutreffen würde, schon nach Paragraph eins, Absatz 2, dieses Gesetzes gegeben sein. Auf Grund dieser Gesetzesstelle unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Die grundsätzliche Steuerpflicht des streitigen Erwerbsvorganges besteht also zu Recht.
Die Beschwerdeführer haben aber auch die Befreiung des Erwerbsvorganges von der Steuer auf Grund von seinerzeitigen deutschen Rechtsvorschriften, die in Österreich während der Zeit der deutschen Besetzung eingeführt worden waren, in Anspruch genommen. Der Ansicht der belangten Behörde, da diese Vorschriften in Österreich nicht mehr anwendbar seien, kann nun nicht beigepflichtet werden. Denn nach dem zweiten Satze des § 2 Abs. 1 GrEStG 1955 sind auf die Vorgänge, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintreten, auch alle im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Grunderwerbsteuer oder auf das Grunderwerbsteuergesetz hinweisen und nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen. Besondere Befreiungsbestimmungen in anderen gesetzlichen Vorschriften, die sich auf die Grunderwerbsteuer beziehen, stehen aber nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, sondern ergänzen nur die dort in den §§ 3 und 4 vorgesehenen Befreiungsvorschriften. Nach § 20 der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 6. Oktober 1931, Vierter Teil, Kapitel II (DRGBl. I S. 537, 553) finden auf die Durchführung der vorstädtischen Kleinsiedlung die Bestimmungen des § 29 des Reichssiedlungsgesetzes entsprechende Anwendung und nach § 29 dieses Reichssiedlungsgesetzes (vom 11. August 1919, DRGBl.Die Beschwerdeführer haben aber auch die Befreiung des Erwerbsvorganges von der Steuer auf Grund von seinerzeitigen deutschen Rechtsvorschriften, die in Österreich während der Zeit der deutschen Besetzung eingeführt worden waren, in Anspruch genommen. Der Ansicht der belangten Behörde, da diese Vorschriften in Österreich nicht mehr anwendbar seien, kann nun nicht beigepflichtet werden. Denn nach dem zweiten Satze des Paragraph 2, Absatz eins, GrEStG 1955 sind auf die Vorgänge, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintreten, auch alle im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Grunderwerbsteuer oder auf das Grunderwerbsteuergesetz hinweisen und nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen. Besondere Befreiungsbestimmungen in anderen gesetzlichen Vorschriften, die sich auf die Grunderwerbsteuer beziehen, stehen aber nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, sondern ergänzen nur die dort in den Paragraphen 3, und 4 vorgesehenen Befreiungsvorschriften. Nach Paragraph 20, der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 6. Oktober 1931, Vierter Teil, Kapitel römisch zwei (DRGBl. I S. 537, 553) finden auf die Durchführung der vorstädtischen Kleinsiedlung die Bestimmungen des Paragraph 29, des Reichssiedlungsgesetzes entsprechende Anwendung und nach Paragraph 29, dieses Reichssiedlungsgesetzes (vom 11. August 1919, DRGBl.
I S. 1439, in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juni 1923, DRGBl.
I S. 364) sind alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinn dieses Gesetzes dienen, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreites vorgenommen werden, von allen Gebühren, Stempelabgaben und Steuern "des Reiches, der Bundesstaaten und sonstigen öffentlichen Körperschaften" befreit. Zu diesen Steuern des "Reiches" zählt nun auch die Grunderwerbsteuer. Die genannten Vorschriften sind also solche, die u.a. auch auf die Grunderwerbsteuer hinweisen und die mithin auch noch unter der Geltung des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 weiter anzuwenden sind. Die Beschwerdeführer berufen sich nun auf § 20 der vorangeführten Dritten Notverordnung vom 6. Oktober 1931 und leiten daraus ab, daß auch der streitige Abtretungsvertrag von der Grunderwerbsteuer befreit sei, weil das Geschäft zwischen den Rechtsvorgängern und der S GesmbH einem Siedlungsvorhaben im Rahmen der vorstädtischen Kleinsiedlung gedient habe. Dabei übersehen sie jedoch, daß zur Durchführung der begünstigten Siedlungsvorhaben nur die Geschäfte dienen, die erforderlich sind, um ein solches Vorhaben durchzuführen. Überträgt dagegen ein Siedler seine Ansprüche gegenüber einer Siedlungsgenossenschaft an eine andere Person weiter, dann ist dies nicht mehr ein zur Durchführung eines Siedlungsvorhabens erforderlicher Rechtsvorgang und es kann für einen solchen Vorgang mithin euch nicht die Befreiung von der Grunderwerbsteuer anerkannt werden. Mit Recht hat also im vorliegenden Falle die belangte Behörde die begehrte Steuerbefreiung versagt. In diesem Punkte erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.I S. 364) sind alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinn dieses Gesetzes dienen, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreites vorgenommen werden, von allen Gebühren, Stempelabgaben und Steuern "des Reiches, der Bundesstaaten und sonstigen öffentlichen Körperschaften" befreit. Zu diesen Steuern des "Reiches" zählt nun auch die Grunderwerbsteuer. Die genannten Vorschriften sind also solche, die u.a. auch auf die Grunderwerbsteuer hinweisen und die mithin auch noch unter der Geltung des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 weiter anzuwenden sind. Die Beschwerdeführer berufen sich nun auf Paragraph 20, der vorangeführten Dritten Notverordnung vom 6. Oktober 1931 und leiten daraus ab, daß auch der streitige Abtretungsvertrag von der Grunderwerbsteuer befreit sei, weil das Geschäft zwischen den Rechtsvorgängern und der S GesmbH einem Siedlungsvorhaben im Rahmen der vorstädtischen Kleinsiedlung gedient habe. Dabei übersehen sie jedoch, daß zur Durchführung der begünstigten Siedlungsvorhaben nur die Geschäfte dienen, die erforderlich sind, um ein solches Vorhaben durchzuführen. Überträgt dagegen ein Siedler seine Ansprüche gegenüber einer Siedlungsgenossenschaft an eine andere Person weiter, dann ist dies nicht mehr ein zur Durchführung eines Siedlungsvorhabens erforderlicher Rechtsvorgang und es kann für einen solchen Vorgang mithin euch nicht die Befreiung von der Grunderwerbsteuer anerkannt werden. Mit Recht hat also im vorliegenden Falle die belangte Behörde die begehrte Steuerbefreiung versagt. In diesem Punkte erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.
2.) Zur Frage des Verspätungszuschlages:
Das Finanzamt hat beiden Beschwerdeführern gemäß § 10 Abs. 1 AbgEG einen Verspätungszuschlag von je 377,-- vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat diese Maßnahme in der ebenfalls von den Beschwerdeführern bekämpften Beschwerdeentscheidung mit der Begründung bestätigt, daß die Vorlage einer Abschrift des Vertrages ohne die ordnungsgemäß ausgefüllte Veräußerungsanzeige nicht die Erfüllung der gesetzlichen Steuererklärungspflicht bedeute. Diese Rechtsauffassung kann der Verwaltungsgerichtshof nicht teilen. Gemäß § 18 Abs. 1 GrEStG sind die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Erwerbsvorgänge von den im § 17 des Gesetzes genannten Personen (dazu gehören auch Verkäufer und Käufer) binnen zwei Wochen nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges dem Finanzamt anzuzeigen. Das Gesetz schreibt eine bestimmte Form dieser Anzeige nicht vor. Es muß also genügen, wenn die Anzeigepflichtigen dem Finanzamte den Erwerbsvorgang an sich bekanntgeben und dieser Mitteilung alle jene Erläuterungen hinzufügen, die notwendig sind, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, die Abgabe in der gesetzlichen Höhe festzusetzen. Dazu bedarf es aber nicht eines besonderen Formblattes. Für die Ermittlung der zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer erforderlichen Grundlagen muß es in der Regel ausreichen, wenn die zur Anzeige Verpflichteten den schriftlichen Vertrag dem Finanzamt in Urschrift oder in Abschrift vorlegen, soweit dieser Vertrag die zur Festsetzung der Steuer geeigneten Angaben enthält. Nun sieht zwar die Durchführungsverordnung zum Grunderwerbsteuergesetze vor, daß für die Anzeige der unter das Gesetz fallenden Erwerbsvorgänge ein Vordruck nach bestimmtem Muster zu verwenden ist. Dieser Anordnung, die sich nur in der Verordnung und nicht im Gesetze vorfindet, kann aber nicht die Bedeutung beigelegt werden, daß dann, wenn der Abgabenschuldner nicht die vorgeschriebene Drucksorte zur Anzeige verwendet, die im § 18 GrEStG vorgesehene Anzeigepflicht aus diesem Grunde bereits verletzt wäre. Die Vorlage des Vordruckes dient nur der Erleichterung der Tätigkeit der Finanzbehörde. Sie kann allenfalls gemäß § 202 AO im Wege von Erzwingungsstrafen durchgesetzt werden, ihre Unterlassung kann aber nur dann die Rechtsfolge nach § 10 Abs. 1 AbgEG auslösen, wenn die dem Finanzamte auf sonstige Weise mitgeteilten Bemessungsgrundlagen zur Festsetzung der Abgabe nicht ausreichen. Im Streitfalle hat der intervenierende Notar dem Finanzamt eine Abschrift des Abtretungsvertrages vom 21. November 1957 unbestrittenermaßen innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 18 GrEStG vorgelegt. Aus ihr waren sowohl Art und Eigenschaft des steuerbaren Erwerbsvorganges und die Personen des Rechtsgeschäftes als auch die Höhe der Gegenleistung zu entnehmen. Das Finanzamt war somit in der Lage, die Grunderwerbsteuer auf Grund der Vertragsabschrift festzusetzen. Zu Unrecht beruft sich in diesem Zusammenhang die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1958, Slg. Nr. 1782 (F). Wenn dort im Zusammenhangs mit der Erstattung der Steuer bei Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges die Frage der ordnungsmäßigen Anzeige dieses Vorganges behandelt und ausgesprochen worden ist, daß "u.a." die Einhaltung der Anzeigefrist eine Voraussetzung der Ordnungsmäßigkeit der Anzeige des Erwerbsvorganges bildet, so kann daraus keineswegs abgeleitet werden, daß die "Abgabenerklärung" für die Grunderwerbsteuer dann als verspätet überreicht anzusehen sei, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist nicht das in der Verordnung vorgesehene Formular der Veräußerungsanzeige, sondern eine Abschrift des Vertrages selbst vorgelegt worden ist. Wenn die Beschwerdeentscheidung trotzdem die Auferlegung eines Verspätungszuschlages dem Grunde nach für zulässig erklärt hat, erweist sie sich als rechtswidrig und war demgemäß aufzuheben.Das Finanzamt hat beiden Beschwerdeführern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AbgEG einen Verspätungszuschlag von je 377,-- vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat diese Maßnahme in der ebenfalls von den Beschwerdeführern bekämpften Beschwerdeentscheidung mit der Begründung bestätigt, daß die Vorlage einer Abschrift des Vertrages ohne die ordnungsgemäß ausgefüllte Veräußerungsanzeige nicht die Erfüllung der gesetzlichen Steuererklärungspflicht bedeute. Diese Rechtsauffassung kann der Verwaltungsgerichtshof nicht teilen. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GrEStG sind die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Erwerbsvorgänge von den im Paragraph 17, des Gesetzes genannten Personen (dazu gehören auch Verkäufer und Käufer) binnen zwei Wochen nach Verwirklichung des Erwerbsvorganges dem Finanzamt anzuzeigen. Das Gesetz schreibt eine bestimmte Form dieser Anzeige nicht vor. Es muß also genügen, wenn die Anzeigepflichtigen dem Finanzamte den Erwerbsvorgang an sich bekanntgeben und dieser Mitteilung alle jene Erläuterungen hinzufügen, die notwendig sind, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, die Abgabe in der gesetzlichen Höhe festzusetzen. Dazu bedarf es aber nicht eines besonderen Formblattes. Für die Ermittlung der zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer erforderlichen Grundlagen muß es in der Regel ausreichen, wenn die zur Anzeige Verpflichteten den schriftlichen Vertrag dem Finanzamt in Urschrift oder in Abschrift vorlegen, soweit dieser Vertrag die zur Festsetzung der Steuer geeigneten Angaben enthält. Nun sieht zwar die Durchführungsverordnung zum Grunderwerbsteuergesetze vor, daß für die Anzeige der unter das Gesetz fallenden Erwerbsvorgänge ein Vordruck nach bestimmtem Muster zu verwenden ist. Dieser Anordnung, die sich nur in der Verordnung und nicht im Gesetze vorfindet, kann aber nicht die Bedeutung beigelegt werden, daß dann, wenn der Abgabenschuldner nicht die vorgeschriebene Drucksorte zur Anzeige verwendet, die im Paragraph 18, GrEStG vorgesehene Anzeigepflicht aus diesem Grunde bereits verletzt wäre. Die Vorlage des Vordruckes dient nur der Erleichterung der Tätigkeit der Finanzbehörde. Sie kann allenfalls gemäß Paragraph 202, AO im Wege von Erzwingungsstrafen durchgesetzt werden, ihre Unterlassung kann aber nur dann die Rechtsfolge nach Paragraph 10, Absatz eins, AbgEG auslösen, wenn die dem Finanzamte auf sonstige Weise mitgeteilten Bemessungsgrundlagen zur Festsetzung der Abgabe nicht ausreichen. Im Streitfalle hat der intervenierende Notar dem Finanzamt eine Abschrift des Abtretungsvertrages vom 21. November 1957 unbestrittenermaßen innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 18, GrEStG vorgelegt. Aus ihr waren sowohl Art und Eigenschaft des steuerbaren Erwerbsvorganges und die Personen des Rechtsgeschäftes als auch die Höhe der Gegenleistung zu entnehmen. Das Finanzamt war somit in der Lage, die Grunderwerbsteuer auf Grund der Vertragsabschrift festzusetzen. Zu Unrecht beruft sich in diesem Zusammenhang die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1958, Slg. Nr. 1782 (F). Wenn dort im Zusammenhangs mit der Erstattung der Steuer bei Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges die Frage der ordnungsmäßigen Anzeige dieses Vorganges behandelt und ausgesprochen worden ist, daß "u.a." die Einhaltung der Anzeigefrist eine Voraussetzung der Ordnungsmäßigkeit der Anzeige des Erwerbsvorganges bildet, so kann daraus keineswegs abgeleitet werden, daß die "Abgabenerklärung" für die Grunderwerbsteuer dann als verspätet überreicht anzusehen sei, wenn innerhalb der gesetzlichen Frist nicht das in der Verordnung vorgesehene Formular der Veräußerungsanzeige, sondern eine Abschrift des Vertrages selbst vorgelegt worden ist. Wenn die Beschwerdeentscheidung trotzdem die Auferlegung eines Verspätungszuschlages dem Grunde nach für zulässig erklärt hat, erweist sie sich als rechtswidrig und war demgemäß aufzuheben.
Wien, am 28. März 1960
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959002671.X00Im RIS seit
28.03.1960Zuletzt aktualisiert am
22.01.2018