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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
BewG 1955 §69;Rechtssatz
Bei der Bemessung der Gebühr von einem Gütergemeinschaftsvertrag ist der Wert des in die Gütergemeinschaft eingebrachten Hausrates nicht auszuscheiden. Bei dieser Gebührenbemessung ist auch nicht ein Freibetrag von 10.000 S vom Werte der in die Gütergemeinschaft eingebrachten Zahlungsmittel abzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959002408.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016