RS Vwgh 2006/6/29 2005/20/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14;
AVG §62 Abs2;
AVG §67g;
VStG §51h Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/09/0228 E 26. September 1996 RS 1 (Hier: UBAS - Verhandlungsleiter, dem Schriftführer und den sonstigen Anwesenden)

Stammrechtssatz

Wurde die Verkündung des SPRUCHES des angefochtenen Bescheides und damit sein normativer Inhalt wörtlich am Schluß des Verhandlungsprotokolles beurkundet und (hier) von den Mitgliedern des UVS, dem Schriftführer sowie den sonstigen Anwesenden unterfertigt, liegt eine vorschriftsmäßige Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides iSd § 62 Abs 2 AVG vor, auch wenn die Verkündung der Entscheidungsgründe und der Rechtsmittelbelehrung nur in einem diesbezüglichen Hinweis beurkundet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005200213.X01

Im RIS seit

08.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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