RS Vwgh 1960/3/31 1646/59

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Veröffentlicht am 31.03.1960
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Index

Dienstrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 lita
DVG 1958 §13 Abs3

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 13 Abs 3 DVG iZm den Bestimmungen des § 68 Abs 4 und 5 AVG ergibt sich, daß eine Nichtigerklärung iSd § 68 Abs 4 lit a AVG in Dienstrechtsangelegenheiten grundsätzlich nur innerhalb von drei Jahren nach der Zustellung des Bescheides möglich ist, wenn aber der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid der zuständigen Dienstbehörde erst später bekanntgeworden ist, innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren nach Erlassung (Zustellung, mündliche Verkündung) des Bescheides (Hinweis E 31.3.1960, VwSlg 5253 A/1960).Aus der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, DVG iZm den Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz 4 und 5 AVG ergibt sich, daß eine Nichtigerklärung iSd Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG in Dienstrechtsangelegenheiten grundsätzlich nur innerhalb von drei Jahren nach der Zustellung des Bescheides möglich ist, wenn aber der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid der zuständigen Dienstbehörde erst später bekanntgeworden ist, innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren nach Erlassung (Zustellung, mündliche Verkündung) des Bescheides (Hinweis E 31.3.1960, VwSlg 5253 A/1960).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1959001646.X01

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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