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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Wird in einem Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter eine Gewinnbeteiligung und Verlustbeteiligung eingeräumt, die wesentlich über die Höhe seines Anteiles am Kapital hinausgeht, dann kann darin, namentlich wenn der begünstigt am Gewinn beteiligte Gesellschafter seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, der andere Teil aber nicht, nicht ohne weiteres eine freigebige Zuwendung unter Lebenden erblickt werden, die der Schenkungssteuer unterliegen würde. Ob eine Schenkungssteuerpflicht gegeben ist, ist auch in einem solchen Falle nach den sonstigen für die Einräumung der Beteiligung maßgebenden Umständen zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959002533.X01Im RIS seit
04.04.1960Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016