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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §11;Rechtssatz
Gemäß § 11 Abs 1 ErbStG ist die Steuer vom Gesamtbetrag festzustellen und daher kann bei der Berechnung der nach § 14 Abs 1 ErbStG steuerfreie Betrag nur einmal abgezogen werden, gleichgültig, wie oft Vermögensvorteile angefallen sind.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ErbStG ist die Steuer vom Gesamtbetrag festzustellen und daher kann bei der Berechnung der nach Paragraph 14, Absatz eins, ErbStG steuerfreie Betrag nur einmal abgezogen werden, gleichgültig, wie oft Vermögensvorteile angefallen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959002118.X02Im RIS seit
04.04.1960