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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284 Abs1;Rechtssatz
Betrifft einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, der nicht in der Berufung selbst, sondern in dem irrig als Berufung bezeichneten Antrag auf Entscheidung der Finanzlandesdirektion gestellt worden war; ÜBERHOLT ab dem Inkrafttreten der BAO (vgl deren § 284 BAO).Betrifft einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, der nicht in der Berufung selbst, sondern in dem irrig als Berufung bezeichneten Antrag auf Entscheidung der Finanzlandesdirektion gestellt worden war; ÜBERHOLT ab dem Inkrafttreten der BAO vergleiche deren Paragraph 284, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959001469.X01Im RIS seit
08.04.1960Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016