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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §76 Abs2;Rechtssatz
Die im § 292 Abs 2 ASVG enthaltene Definition des "Gesamteinkommens" ist für den im § 76 Abs 2 ASVG geregelten Tatbestand im Wege der Analogie heranzuziehen (Hinsichtlich Art und Ausmaß der Berücksichtigung der gegenüber den Rentenberechtigten bestehenden Unterhaltsverpflichtungen ist daher auf die Vorschriften des § 292a ASVG Bedacht zu nehmen).Die im Paragraph 292, Absatz 2, ASVG enthaltene Definition des "Gesamteinkommens" ist für den im Paragraph 76, Absatz 2, ASVG geregelten Tatbestand im Wege der Analogie heranzuziehen (Hinsichtlich Art und Ausmaß der Berücksichtigung der gegenüber den Rentenberechtigten bestehenden Unterhaltsverpflichtungen ist daher auf die Vorschriften des Paragraph 292 a, ASVG Bedacht zu nehmen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959001764.X01Im RIS seit
02.04.2002Zuletzt aktualisiert am
25.05.2016