RS Vwgh 2006/6/29 2006/16/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2006
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §15 Abs2;
JN §58;

Rechtssatz

Die Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, EFSlg. 52.084 (zitiert auch von Mayer in Rechberger, Kommentar zur ZPO2, Rz 2 zu § 58 JN) geht von rechtspolitischen Überlegungen aus, die im Bereich der Gerichtsgebühren mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht übereinstimmen, wenn formal getrennte Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 2001/16/0310).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160011.X02

Im RIS seit

14.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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