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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §18 Abs1;Beachte
y11029; yk11635; yk11957Rechtssatz
Schulden und Lasten werden mangels einer einschlägigen gesetzlichen Vorschrift nicht bei der Feststellung der Einheitswerte der einzelnen Vermögensarten abgezogen. Eine Ausnahme bildet nur im Hinblick auf den besonders engen wirtschaftlichen Zusammenhang der Abzug von Schulden und Lasten bei der Feststellung des Einheitswertes von Betriebsvermögen und der Abzug von gewissen dauernden Lasten bei der Ermittlung des Ertragswertes landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens. Ansonsten können Schulden und Lasten nur gemäß § 77 Abs 2 BewG bei der Feststellung des Gesamtvermögens vom Rohvermögen abgezogen werden.Schulden und Lasten werden mangels einer einschlägigen gesetzlichen Vorschrift nicht bei der Feststellung der Einheitswerte der einzelnen Vermögensarten abgezogen. Eine Ausnahme bildet nur im Hinblick auf den besonders engen wirtschaftlichen Zusammenhang der Abzug von Schulden und Lasten bei der Feststellung des Einheitswertes von Betriebsvermögen und der Abzug von gewissen dauernden Lasten bei der Ermittlung des Ertragswertes landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens. Ansonsten können Schulden und Lasten nur gemäß Paragraph 77, Absatz 2, BewG bei der Feststellung des Gesamtvermögens vom Rohvermögen abgezogen werden.
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E 26.4.1960, 1984/59 #1;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959001984.X01Im RIS seit
14.01.2002