RS Vwgh 1960/4/26 1984/59

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Veröffentlicht am 26.04.1960
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33 Bewertungsrecht

Beachte

y11029; yk11635; yk11957

Rechtssatz

Schulden und Lasten werden mangels einer einschlägigen gesetzlichen Vorschrift nicht bei der Feststellung der Einheitswerte der einzelnen Vermögensarten abgezogen. Eine Ausnahme bildet nur im Hinblick auf den besonders engen wirtschaftlichen Zusammenhang der Abzug von Schulden und Lasten bei der Feststellung des Einheitswertes von Betriebsvermögen und der Abzug von gewissen dauernden Lasten bei der Ermittlung des Ertragswertes landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens. Ansonsten können Schulden und Lasten nur gemäß § 77 Abs 2 BewG bei der Feststellung des Gesamtvermögens vom Rohvermögen abgezogen werden.Schulden und Lasten werden mangels einer einschlägigen gesetzlichen Vorschrift nicht bei der Feststellung der Einheitswerte der einzelnen Vermögensarten abgezogen. Eine Ausnahme bildet nur im Hinblick auf den besonders engen wirtschaftlichen Zusammenhang der Abzug von Schulden und Lasten bei der Feststellung des Einheitswertes von Betriebsvermögen und der Abzug von gewissen dauernden Lasten bei der Ermittlung des Ertragswertes landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens. Ansonsten können Schulden und Lasten nur gemäß Paragraph 77, Absatz 2, BewG bei der Feststellung des Gesamtvermögens vom Rohvermögen abgezogen werden.

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E 26.4.1960, 1984/59 #1;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1959001984.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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