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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299Rechtssatz
Aus der Behandlung der Beschwerde ergibt sich, daß ein Bescheid, mit dem das Bundesministerium für Finanzen in Handhabung seines Aufsichtsrechtes die Berufungsentscheidung einer Berufungskommission aufgehoben hat, beim VwGH angefochten werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1957000114.X01Im RIS seit
22.11.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019