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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein der Sektionsräte Dr. Heinzl und Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde der Dr. LJ in W gegen den Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 22. November 1956, Zl. 160.208-9/1956, betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1952, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gab mit Berufungsentscheidung vom 19. Oktober 1956, Zl. GA VI- 2102/56, einer Berufung der Beschwerdeführerin, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1952, Folge, wobei sie die Anschaffung eines Steyr-Fiat-Lieferwagens (Kombi-Wagens) als bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage II anerkannte. Das Bundesministerium für Finanzen hob jedoch mit dem angefochtenen Erlasse diese Entscheidung der Berufungskommission für Wien gemäß § 46 AO auf, weil es die Entscheidung der Berufungskommission für fehlerhaft erachtete. Hievon wurde die Beschwerdeführerin durch Zustellung des Aufhebungsbescheides (allerdings ohne Bekanntgabe der Begründung) in Kenntnis gesetzt.Der Berufungskommission für Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gab mit Berufungsentscheidung vom 19. Oktober 1956, Zl. GA VI- 2102/56, einer Berufung der Beschwerdeführerin, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1952, Folge, wobei sie die Anschaffung eines Steyr-Fiat-Lieferwagens (Kombi-Wagens) als bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage römisch zwei anerkannte. Das Bundesministerium für Finanzen hob jedoch mit dem angefochtenen Erlasse diese Entscheidung der Berufungskommission für Wien gemäß Paragraph 46, AO auf, weil es die Entscheidung der Berufungskommission für fehlerhaft erachtete. Hievon wurde die Beschwerdeführerin durch Zustellung des Aufhebungsbescheides (allerdings ohne Bekanntgabe der Begründung) in Kenntnis gesetzt.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den erwähnten Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen, der wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten wird. Dabei wird ausgeführt, daß das Bundesministerium für Finanzen nicht berechtigt sei, Entscheidungen der Berufungskommissionen aufzuheben, weil es sich bei diesen nicht um weisungsgebundene "nachgeordnete Behörden" im Sinne des § 46 Abs. 2 AO handle.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den erwähnten Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen, der wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes angefochten wird. Dabei wird ausgeführt, daß das Bundesministerium für Finanzen nicht berechtigt sei, Entscheidungen der Berufungskommissionen aufzuheben, weil es sich bei diesen nicht um weisungsgebundene "nachgeordnete Behörden" im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, AO handle.
Der Gerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 2 AO können die Finanzlandesdirektionen und das Bundesministerium für Finanzen im Aufsichtswege Verfügungen nachgeordneter Behörden von Amts wegen oder auf Gegenvorstellung hin außer Kraft setzen und diese Behörden anweisen.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, AO können die Finanzlandesdirektionen und das Bundesministerium für Finanzen im Aufsichtswege Verfügungen nachgeordneter Behörden von Amts wegen oder auf Gegenvorstellung hin außer Kraft setzen und diese Behörden anweisen.
Ein derartiges Weisungsrecht besteht grundsätzlich auf allen Gebieten der Verwaltung. Gemäß Art. 20 B-VG sind die nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählten Organe oder ernannten berufsmäßigen Organe der Verwaltung, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden. Da hinsichtlich bei der den Finanzlandesdirektionen gemäß § 28 des Abgabenrechtsmittelgesetzes gebildeten Berufungskommissionen eine verfassungsgesetzliche Sonderregelung nicht getroffen wurde, unterstehen somit auch sie dem Weisungsrecht des Bundesministeriums für Finanzen und dieses ist berechtigt, im Rahmen des § 46 Abs. 2 AO Bescheide der Berufungskommission außer Kraft zu setzen (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1956, Zl. G 23, 24/56, Slg. Nr. 3135/56).Ein derartiges Weisungsrecht besteht grundsätzlich auf allen Gebieten der Verwaltung. Gemäß Artikel 20, B-VG sind die nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählten Organe oder ernannten berufsmäßigen Organe der Verwaltung, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden. Da hinsichtlich bei der den Finanzlandesdirektionen gemäß Paragraph 28, des Abgabenrechtsmittelgesetzes gebildeten Berufungskommissionen eine verfassungsgesetzliche Sonderregelung nicht getroffen wurde, unterstehen somit auch sie dem Weisungsrecht des Bundesministeriums für Finanzen und dieses ist berechtigt, im Rahmen des Paragraph 46, Absatz 2, AO Bescheide der Berufungskommission außer Kraft zu setzen vergleiche , auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1956, Zl. G 23, 24/56, Slg. Nr. 3135/56).
Allerdings wurde, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnisses vom 2. Oktober 1953, Slg. Nr. 819/F, und vom 26. Jänner 1951, Slg. Nr. 325/F, ausgesprochen hat, die Befugnis der Aufsichtsbehörde, eine Verfügung nach § 46 Abs. 2 AO zu treffen, durch das Abgabenrechtsmittelgesetz, BGBl. Nr. 60/1949, insoweit eingeschränkt, als die Aufsichtsbehörden seither die Vorschrift des § 46 Abs. 2 AO in jenen Fällen nicht mehr anwenden können, in denen die Möglichkeit offensteht, das Verfahren nach § 24 Abs. 5 AbgRG wieder aufzunehmen. Hier haben sie sich vielmehr darauf zu beschränken, den Fehler aufzudecken und die nachgeordnete Behörde anzuweisen, das Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten. Wenn daher die belangte Behörde im vorliegenden Falle glaubte, einen Fehler aufzudecken, dessen Berichtigung ihrer Ansicht nach eine höhere Veranlagung rechtfertigte, so durfte sie im Hinblick auf die im Abgabenrechtsmittelgesetz getroffene abweichende Regelung eine Verfügung nach § 46 AO nicht mehr treffen, sondern hatte nach § 24 Abs. 5 AbgRG vorzugehen.Allerdings wurde, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnisses vom 2. Oktober 1953, Slg. Nr. 819/F, und vom 26. Jänner 1951, Slg. Nr. 325/F, ausgesprochen hat, die Befugnis der Aufsichtsbehörde, eine Verfügung nach Paragraph 46, Absatz 2, AO zu treffen, durch das Abgabenrechtsmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1949,, insoweit eingeschränkt, als die Aufsichtsbehörden seither die Vorschrift des Paragraph 46, Absatz 2, AO in jenen Fällen nicht mehr anwenden können, in denen die Möglichkeit offensteht, das Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 5, AbgRG wieder aufzunehmen. Hier haben sie sich vielmehr darauf zu beschränken, den Fehler aufzudecken und die nachgeordnete Behörde anzuweisen, das Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten. Wenn daher die belangte Behörde im vorliegenden Falle glaubte, einen Fehler aufzudecken, dessen Berichtigung ihrer Ansicht nach eine höhere Veranlagung rechtfertigte, so durfte sie im Hinblick auf die im Abgabenrechtsmittelgesetz getroffene abweichende Regelung eine Verfügung nach Paragraph 46, AO nicht mehr treffen, sondern hatte nach Paragraph 24, Absatz 5, AbgRG vorzugehen.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 29. April 1960
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1957000114.X00Im RIS seit
22.11.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019