RS Vwgh 2006/6/29 2006/01/0250

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Veröffentlicht am 29.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1829/79 B 25. Juli 1979 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Auftrag an den Beschwerdeführer, den Wiedereinsetzungsantrag, der entgegen dem § 24 Abs 2 VwGG 1965 nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist, zu verbessern, erübrigt sich, weil der Antrag zweifelsfrei erkennen läßt, daß keinerlei Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind (vgl. den Beschluß des VwGHs vom 19.11.1969, 1678/69) und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006010250.X01

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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