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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Wird ein Abgabenbescheid durch Einspruchsbescheid des Finanzamtes aufgehoben, dann kann der Abgabepflichtige nicht mehr die Entscheidung der Berufungsbehörde verlangen, und zwar auch dann nicht, wenn ihm gleichzeitig mit dem Einspruchsbescheid ein neuer Haftungsbescheid zugestellt wird. Diesen muß der "Haftungspflichtige" selbständig anfechten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959002100.X02Im RIS seit
02.05.1960Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016