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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Rechtssatz
Im Rahmen der Einheitsbewertung eines gewerblichen Betriebes können Rechte auf wiederkehrende Leistungen nicht mit den Teilwerten angesetzt werden. Die Bewertung hat sich nach § 15 BewG 1955 zu richten. Ein allfälliger geringerer gemeiner Wert der wiederkehrenden Leistungen muß vom Berechtigten nachgewiesen werden. Der Berechtigte muß auch einen etwaigen Beweisnotstand in Kauf nehmen. Ein Gutachten über den Wert eines Wasserrechtes, auf das der Berechtigte gegen Einräumung eines Strombezugsrechtes verzichtet hat, ist nicht geeignet, einen niedrigeren gemeinen Wert des Strombezugsrechtes darzutun (Hinweis E 10.1.1950, 897/48 VwSlg 176 F/ 1950, E 11.7.1958, 2082/57, VwSlg 1869 F/1957).Im Rahmen der Einheitsbewertung eines gewerblichen Betriebes können Rechte auf wiederkehrende Leistungen nicht mit den Teilwerten angesetzt werden. Die Bewertung hat sich nach Paragraph 15, BewG 1955 zu richten. Ein allfälliger geringerer gemeiner Wert der wiederkehrenden Leistungen muß vom Berechtigten nachgewiesen werden. Der Berechtigte muß auch einen etwaigen Beweisnotstand in Kauf nehmen. Ein Gutachten über den Wert eines Wasserrechtes, auf das der Berechtigte gegen Einräumung eines Strombezugsrechtes verzichtet hat, ist nicht geeignet, einen niedrigeren gemeinen Wert des Strombezugsrechtes darzutun (Hinweis E 10.1.1950, 897/48 VwSlg 176 F/ 1950, E 11.7.1958, 2082/57, VwSlg 1869 F/1957).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958000591.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016