RS Vwgh 2006/6/29 2006/16/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2006
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §3 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/16/0232 E 1. September 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH liegt das Wesen einer behördlichen Maßnahme (iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987) darin, dass derjenige, den die Maßnahme betrifft, keine Möglichkeit hat, ihr auszuweichen. Eine behördliche Maßnahme ist so geartet, dass man sich ihr nicht entziehen kann. Eine freiwillig geschlossene Vereinbarung ist keine Maßnahme iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG 1987 (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band II, 3ter Teil, GrunderwerbsteuerG 1987, Rz 64 Abs 2 bis Abs 4 zu § 3 GrEStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160006.X01

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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