RS Vwgh 1960/5/6 1602/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1960
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §273 Abs1 litb impl;

Rechtssatz

Ein Rechtsmittel ist nicht fristgerecht eingebracht, wenn es am letzten Tage der Rechtsmittelfrist einem Bahnhofsaufsichtsbeamten der Postverwaltung zur eingeschriebenen Aufgabe beim Bahnpostwagen übergeben wird und der Bahnpostbeamte die Annahme wegen ungenügender Freimachung ablehnt. In diesem Fall ist der Bahnaufsichtsbeamte der Post nur aus Gefälligkeit für den Aufgeber tätig und ist dessen Erfüllungsgehilfe. Wenn er nunmehr die Sendung erst am nächsten Tage bei der Post aufgibt, muß der Aufgeber die Folgen der Fristversäumnis tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1959001602.X01

Im RIS seit

06.05.1960

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten