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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §273 Abs1 litb impl;Rechtssatz
Ein Rechtsmittel ist nicht fristgerecht eingebracht, wenn es am letzten Tage der Rechtsmittelfrist einem Bahnhofsaufsichtsbeamten der Postverwaltung zur eingeschriebenen Aufgabe beim Bahnpostwagen übergeben wird und der Bahnpostbeamte die Annahme wegen ungenügender Freimachung ablehnt. In diesem Fall ist der Bahnaufsichtsbeamte der Post nur aus Gefälligkeit für den Aufgeber tätig und ist dessen Erfüllungsgehilfe. Wenn er nunmehr die Sendung erst am nächsten Tage bei der Post aufgibt, muß der Aufgeber die Folgen der Fristversäumnis tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959001602.X01Im RIS seit
06.05.1960Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016