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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Rechtssatz
Die in den Berufsblättern der österreichischen Berufskartei angeführten ausschließenden Krankheiten stehen mit den einzelnen Anforderungsmerkmalen in einem unlöslichen Zusammenhang und müssen daher bei der Berufseinschätzung nach § 8 KOVG berücksichtigt werden.Die in den Berufsblättern der österreichischen Berufskartei angeführten ausschließenden Krankheiten stehen mit den einzelnen Anforderungsmerkmalen in einem unlöslichen Zusammenhang und müssen daher bei der Berufseinschätzung nach Paragraph 8, KOVG berücksichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958002324.X01Im RIS seit
03.09.2003