RS Vwgh 1960/5/9 2324/58

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Veröffentlicht am 09.05.1960
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Die in den Berufsblättern der österreichischen Berufskartei angeführten ausschließenden Krankheiten stehen mit den einzelnen Anforderungsmerkmalen in einem unlöslichen Zusammenhang und müssen daher bei der Berufseinschätzung nach § 8 KOVG berücksichtigt werden.Die in den Berufsblättern der österreichischen Berufskartei angeführten ausschließenden Krankheiten stehen mit den einzelnen Anforderungsmerkmalen in einem unlöslichen Zusammenhang und müssen daher bei der Berufseinschätzung nach Paragraph 8, KOVG berücksichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1958002324.X01

Im RIS seit

03.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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