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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1;Rechtssatz
Ob der Versicherungsträger bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Beitragszuschlag nach § 113 ASVG verhängt, ist seiner freien Entschließung überlassen. Will er von dieser Ermächtigung einen Gebrauch machen, so hat er einen Bescheid zu erlassen, der durch Einspruch an den Landeshauptmann angefochten werden kann, der dann diese Frage des freien Ermessens auf Grund eigener Entschließung zu entscheiden hat (Hinweis E 24.6.1931, VwSlg 16729 A/1931, E 9.6.1950, 943/49, VwSlg 1506 A/1950 und E 19.11.1952, 483/51 VwSlg 2732 A/1952).Ob der Versicherungsträger bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Beitragszuschlag nach Paragraph 113, ASVG verhängt, ist seiner freien Entschließung überlassen. Will er von dieser Ermächtigung einen Gebrauch machen, so hat er einen Bescheid zu erlassen, der durch Einspruch an den Landeshauptmann angefochten werden kann, der dann diese Frage des freien Ermessens auf Grund eigener Entschließung zu entscheiden hat (Hinweis E 24.6.1931, VwSlg 16729 A/1931, E 9.6.1950, 943/49, VwSlg 1506 A/1950 und E 19.11.1952, 483/51 VwSlg 2732 A/1952).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958001592.X02Im RIS seit
22.01.2002Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016