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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs2 impl;Rechtssatz
Die Verjährung des Rechtes der Finanzverwaltung, dem geschädigten Eigentümer die Vermögensteuer und Vermögensabgabe von dem ihm rückgestellten Vermögen vorzuschreiben, beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem das Vermögen zurückgestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1957000878.X01Im RIS seit
20.05.1960Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016