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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §104 Abs3 impl;Rechtssatz
Bevor die Finanzbehörden die Zustellung eines Abgabenbescheides im Wege der öffentlichen Bekanntmachung veranlassen, müssen sie den Aufenthalt des Steuerpflichtigen zu ermitteln versuchen. Sie dürfe sich dabei nicht mit den Mitteilungen des Zustellorgans auf dem Rückscheinbrief aus Anlaß der vergeblich versuchten Zustellung begnügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1956001443.X01Im RIS seit
24.05.1960Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016