RS Vwgh 1960/5/24 1443/56

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Veröffentlicht am 24.05.1960
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §104 Abs3 impl;
  1. BAO § 104 heute
  2. BAO § 104 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 104 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Bevor die Finanzbehörden die Zustellung eines Abgabenbescheides im Wege der öffentlichen Bekanntmachung veranlassen, müssen sie den Aufenthalt des Steuerpflichtigen zu ermitteln versuchen. Sie dürfe sich dabei nicht mit den Mitteilungen des Zustellorgans auf dem Rückscheinbrief aus Anlaß der vergeblich versuchten Zustellung begnügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1956001443.X01

Im RIS seit

24.05.1960

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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