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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §323Rechtssatz
„Fürsorgeträger“ im Sinne der §§ 323 ff. ASVG sind die Bezirks- und Landesfürsorgeverbände; der dort gebrauchte Begriff „Hilfsbedürftigkeit" ist jener des § 5 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge.„Fürsorgeträger“ im Sinne der Paragraphen 323, ff. ASVG sind die Bezirks- und Landesfürsorgeverbände; der dort gebrauchte Begriff „Hilfsbedürftigkeit" ist jener des Paragraph 5, der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959000195.X00Im RIS seit
26.06.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023