RS Vwgh 1960/6/9 0195/59

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Veröffentlicht am 09.06.1960
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §323
  1. ASVG § 323 heute
  2. ASVG § 323 gültig ab 01.01.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 530/1979

Rechtssatz

„Fürsorgeträger“ im Sinne der §§ 323 ff. ASVG sind die Bezirks- und Landesfürsorgeverbände; der dort gebrauchte Begriff „Hilfsbedürftigkeit" ist jener des § 5 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge.„Fürsorgeträger“ im Sinne der Paragraphen 323, ff. ASVG sind die Bezirks- und Landesfürsorgeverbände; der dort gebrauchte Begriff „Hilfsbedürftigkeit" ist jener des Paragraph 5, der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1959000195.X00

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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