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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 92 Z 3 KOVG, welche die Vertretung der Versorgungswerber durch "Mitglieder der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen" regelt, verlangt für das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses keineswegs die Mitgliedschaft des Versorgungswerbers bei der in Betracht kommenden Organisation, sondern nur eine Bevollmächtigung (die Beendigung der Mitgliedschaft bringt noch nicht eine erteilte Vollmacht zum Erlöschen).Die Bestimmung des Paragraph 92, Ziffer 3, KOVG, welche die Vertretung der Versorgungswerber durch "Mitglieder der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen" regelt, verlangt für das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses keineswegs die Mitgliedschaft des Versorgungswerbers bei der in Betracht kommenden Organisation, sondern nur eine Bevollmächtigung (die Beendigung der Mitgliedschaft bringt noch nicht eine erteilte Vollmacht zum Erlöschen).
Schlagworte
Amtsbekannte Funktionäre Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1960000349.X01Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010