Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde des V S in W gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. Dezember 1959, Sch.Zl. I- 31.332, I-31.419, betreffend Kriegsopferversorgung, zurückzuweisen.Die Beschwerde des römisch fünf S in W gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. Dezember 1959, Sch.Zl. I- 31.332, I-31.419, betreffend Kriegsopferversorgung, zurückzuweisen.
Begründung
B e g r ü n d u n g:
Nach § 26. Abs. 1 VwGG 1952 beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde nach Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 6 Wochen. Sie läuft, wenn der Bescheid der Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer schriftlich zugestellt wurde, vom Tag der Zustellung. Nach § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG 1952 hat die Beschwerde die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die Beschwerde führte aus, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 16. Jänner 1960 zugestellt worden sei. Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aber die auch in der Beschwerde nicht bestrittene Tatsache, dass dar angefochtene Bescheid schon am 15. Jänner 1960 dem Kriegsopferverbande für Wien, Niederösterreich und Burgenland zugestellt wurde. In den Akten das Verwaltungsverfahrens erliegt eine am 3. Oktober 1950 ausgestellte, sich auf § 92 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) berufende und mit dem Namen des Beschwerdeführers unterfertigte Vollmacht an Vertreter des Kriegsopferverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Die Beschwerde behauptete allerdings, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren nicht mehr Mitglied des Kriegsopferverbandes sei.Nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG 1952 beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde nach Artikel 131 Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 6 Wochen. Sie läuft, wenn der Bescheid der Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer schriftlich zugestellt wurde, vom Tag der Zustellung. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 7, VwGG 1952 hat die Beschwerde die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die Beschwerde führte aus, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 16. Jänner 1960 zugestellt worden sei. Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aber die auch in der Beschwerde nicht bestrittene Tatsache, dass dar angefochtene Bescheid schon am 15. Jänner 1960 dem Kriegsopferverbande für Wien, Niederösterreich und Burgenland zugestellt wurde. In den Akten das Verwaltungsverfahrens erliegt eine am 3. Oktober 1950 ausgestellte, sich auf Paragraph 92, Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) berufende und mit dem Namen des Beschwerdeführers unterfertigte Vollmacht an Vertreter des Kriegsopferverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Die Beschwerde behauptete allerdings, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren nicht mehr Mitglied des Kriegsopferverbandes sei.
Da die Beschwerde am 27. Februar 1960 zur Post gegeben wurde, erwies sich für die Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde die Frage als entscheidend, ob die Zustellung des angefochtenen Bescheides schon am 15. oder erst am 16. Jänner 1960 vollzogen wurde. Mit der hg. Verfügung vom 18. Mai 1960, Z. 349/60- 2, wurde daher dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 34 Abs. 2 VwGG 1952 und Artikel 15 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 220/1952, folgender Auftrag erteilt: "1. Es ist nachzuweisen, dass dem Beschwerdeführer am 16. Jänner 1960 der angefochtene Bescheid zugestellt wurde; 2. es ist nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer die bezeichnete nach § 92 KOVG erteilte Vollmacht rechtsgültig widerrufen hat." In einem am 31. Mai 1960 eingebrachten Schriftsatz wies der Beschwerdeführer nach, dass Ihm am 16. Jänner 1960 eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zugestellt wurde. Diese vom Beschwerdeführer vorgelegte Bescheidausfertigung trägt den Vermerk: "Der Bescheid ist am 15. Jänner 1960 an Ihren bevollmächtigten Vertreter beim Kriegsopferverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Wien VIII., Langegasse 53, zugestellt worden." Der Beschwerdeführer vermochte indes nicht, den ihm unter 2.) aufgetragenen Nachweis zu erbringen. Der Beschwerdeführer führte vielmehr nur aus, dass er im September 1955 die Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge an den Kriegsopferverband eingestellt habe. Mag nun daraus auch nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus den Bezirks- und Ortsgruppensatzungen des bezeichneten Kriegsopferverbandes (§ 10 Z.1 lit. c dieser Satzungen) das Erlöschen der Mitgliedschaft beim Kriegsopferverband zu schließen sein, so ist dadurch doch nicht die den Vertretern des Kriegsopferverbandes erteilte Vollmacht zum Erlöschen gebracht worden. Die Bestimmung des § 92 Z. 3 KOVG 1957, welche die Vertretung der Versorgungswerber durch "Mitglieder der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen (§ 81 Abs. 2)" regelt, verlangt für das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses keineswegs die Mitgliedschaft des Versorgungswerbers bei der in Betracht kommenden Organisation, sondern eben nur die bezeichnete Bevollmächtigung.Da die Beschwerde am 27. Februar 1960 zur Post gegeben wurde, erwies sich für die Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde die Frage als entscheidend, ob die Zustellung des angefochtenen Bescheides schon am 15. oder erst am 16. Jänner 1960 vollzogen wurde. Mit der hg. Verfügung vom 18. Mai 1960, Ziffer 349 /, 60 -, 2, wurde daher dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 34, Absatz 2, VwGG 1952 und Artikel 15 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1952,, folgender Auftrag erteilt: "1. Es ist nachzuweisen, dass dem Beschwerdeführer am 16. Jänner 1960 der angefochtene Bescheid zugestellt wurde; 2. es ist nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer die bezeichnete nach Paragraph 92, KOVG erteilte Vollmacht rechtsgültig widerrufen hat." In einem am 31. Mai 1960 eingebrachten Schriftsatz wies der Beschwerdeführer nach, dass Ihm am 16. Jänner 1960 eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zugestellt wurde. Diese vom Beschwerdeführer vorgelegte Bescheidausfertigung trägt den Vermerk: "Der Bescheid ist am 15. Jänner 1960 an Ihren bevollmächtigten Vertreter beim Kriegsopferverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Wien römisch acht., Langegasse 53, zugestellt worden." Der Beschwerdeführer vermochte indes nicht, den ihm unter 2.) aufgetragenen Nachweis zu erbringen. Der Beschwerdeführer führte vielmehr nur aus, dass er im September 1955 die Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge an den Kriegsopferverband eingestellt habe. Mag nun daraus auch nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus den Bezirks- und Ortsgruppensatzungen des bezeichneten Kriegsopferverbandes (Paragraph 10, Ziffer eins, Litera c, dieser Satzungen) das Erlöschen der Mitgliedschaft beim Kriegsopferverband zu schließen sein, so ist dadurch doch nicht die den Vertretern des Kriegsopferverbandes erteilte Vollmacht zum Erlöschen gebracht worden. Die Bestimmung des Paragraph 92, Ziffer 3, KOVG 1957, welche die Vertretung der Versorgungswerber durch "Mitglieder der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen (Paragraph 81, Absatz 2,)" regelt, verlangt für das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses keineswegs die Mitgliedschaft des Versorgungswerbers bei der in Betracht kommenden Organisation, sondern eben nur die bezeichnete Bevollmächtigung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 6. April 1951 Slg. N.F.Nr. 2027/A, ausgesprochen hat, beinhaltet die allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung auch die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken im Sinne des § 26 Abs. 1 AVG 1950. Der Beschwerdeführer selbst erklärte in seinem am 31. Mai 1960 eingebrachten Schriftsatz, dass er die in Rede stehende Vollmacht nicht widerrufen habe. Die belangte Behörde war daher berechtigt, an die Vollmachtsträger rechtsgültig zuzustellen, denn die Kündigung einer Vollmacht kann - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Beschluss gleichfalls dargelegt hat - der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden, wenn ihr die Kündigung mitgeteilt wurde. Desgleichen hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss ausgeführt, dass der Zustellung eines Bescheides an den bevollmächtigten Vertreter einer Partei von Rechts wegen die gleiche Wirkung zukommt wie der Zustellung an die Partei selbst (vgl. auch den hg. Beschluss vom 27. Mai 1947, Slg.N.F.Nr. 95/A).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 6. April 1951 Slg. N.F.Nr. 2027/A, ausgesprochen hat, beinhaltet die allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung auch die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AVG 1950. Der Beschwerdeführer selbst erklärte in seinem am 31. Mai 1960 eingebrachten Schriftsatz, dass er die in Rede stehende Vollmacht nicht widerrufen habe. Die belangte Behörde war daher berechtigt, an die Vollmachtsträger rechtsgültig zuzustellen, denn die Kündigung einer Vollmacht kann - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Beschluss gleichfalls dargelegt hat - der Behörde gegenüber nur dann wirksam werden, wenn ihr die Kündigung mitgeteilt wurde. Desgleichen hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss ausgeführt, dass der Zustellung eines Bescheides an den bevollmächtigten Vertreter einer Partei von Rechts wegen die gleiche Wirkung zukommt wie der Zustellung an die Partei selbst vergleiche auch den hg. Beschluss vom 27. Mai 1947, Slg.N.F.Nr. 95/A).
Es war daher bei Berechnung der Beschwerdefrist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid bereits am 15. Jänner 1950 zugestellt wurde. Demgemäß war die Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG 1952 wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Es war daher bei Berechnung der Beschwerdefrist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid bereits am 15. Jänner 1950 zugestellt wurde. Demgemäß war die Beschwerde nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1952 wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung nahm der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 Abstand.Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung nahm der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 Abstand.
Wien, am 13. Juni 1960
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Amtsbekannte Funktionäre Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1960000349.X00Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010