RS Vwgh 2006/6/29 2004/10/0066

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Veröffentlicht am 29.06.2006
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §16 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach § 172 Abs. 6 ForstG 1975 ist, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des ForstG gehandelt hat. Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs. 6 ForstG ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, z.B. das Rodungsverbot (§ 17 Abs. 1 ForstG), das Verbot der Waldverwüstung (§ 16 Abs. 1 ForstG) oder das Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung (§ 13 Abs. 1 ForstG; vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0170 und die dort verwiesene Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100066.X01

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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