RS Vwgh 1960/6/23 0717/58

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Veröffentlicht am 23.06.1960
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

"Eigenmächtig" stellt hier den Gegenbegriff zu "behördlich bewilligt" dar. Eigenmächtig muß demgemäß alles das sein, was zwar einer behördlichen Bewilligung bedarf, jedoch ohne sie vorgenommen wird. Durch ein solches Verhalten können aber Rechte Dritter nur so weit "betroffen" werden, als sie dem gesetzlichen Schutze unterliegen, mithin die im § 12 Abs. 2 WRG bezeichneten "bestehenden Rechte".

Rechtssatz

Unter den Voraussetzungen des Vorliegens einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes kann als "Betroffener" bloß derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die im § 12 Abs. 2 WRG angeführten Rechte in Betracht, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG und das Grundeigentum.Unter den Voraussetzungen des Vorliegens einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes kann als "Betroffener" bloß derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die im Paragraph 12, Absatz 2, WRG angeführten Rechte in Betracht, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG und das Grundeigentum.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1958000717.X02

Im RIS seit

30.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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