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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Beachte
"Eigenmächtig" stellt hier den Gegenbegriff zu "behördlich bewilligt" dar. Eigenmächtig muß demgemäß alles das sein, was zwar einer behördlichen Bewilligung bedarf, jedoch ohne sie vorgenommen wird. Durch ein solches Verhalten können aber Rechte Dritter nur so weit "betroffen" werden, als sie dem gesetzlichen Schutze unterliegen, mithin die im § 12 Abs. 2 WRG bezeichneten "bestehenden Rechte".Rechtssatz
Unter den Voraussetzungen des Vorliegens einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes kann als "Betroffener" bloß derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die im § 12 Abs. 2 WRG angeführten Rechte in Betracht, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG und das Grundeigentum.Unter den Voraussetzungen des Vorliegens einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes kann als "Betroffener" bloß derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die im Paragraph 12, Absatz 2, WRG angeführten Rechte in Betracht, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG und das Grundeigentum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958000717.X02Im RIS seit
30.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016