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DE-32 Steuerrecht DeutschlandRechtssatz
Die Weitergabe der aus der Einzahlung von Devisen im Ausland erlösten Schillingbeträge durch den mit der Durchführung dieser Transaktionen beauftragten Makler an den Geldgeber und Auftraggeber stellt keine Betriebsausgabe iSd § 205a ReichsabgabenO dar, da unter solchen gem § 4 Abs 4 EStG 1953 nur Ausgaben zu verstehen sind, die durch den Betrieb, dh also hier die Maklertätigkeit, veranlaßt sind, nicht aber die Aushändigung der vom Makler entgegengenommenen Warenerlöse an den Auftraggeber.Die Weitergabe der aus der Einzahlung von Devisen im Ausland erlösten Schillingbeträge durch den mit der Durchführung dieser Transaktionen beauftragten Makler an den Geldgeber und Auftraggeber stellt keine Betriebsausgabe iSd Paragraph 205 a, ReichsabgabenO dar, da unter solchen gem Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1953 nur Ausgaben zu verstehen sind, die durch den Betrieb, dh also hier die Maklertätigkeit, veranlaßt sind, nicht aber die Aushändigung der vom Makler entgegengenommenen Warenerlöse an den Auftraggeber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958000193.X02Im RIS seit
24.06.1960