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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Der Steuerpflichtige hat Art und Umfang der Aufwendungen, die er als Betriebsausgaben absetzen will, nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen. Ist er dazu nicht in der Lage, kann die Behörde die Höhe der betrieblichen Aufwendungen schätzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959002594.X01Im RIS seit
27.06.1960