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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §410 Z7;Rechtssatz
Der Leistungsanspruch des Versicherten in der Pensionsversicherung entsteht erst bei Eintritt des Versicherungsfalles, weshalb die Anwartschaft als Leistungserwartung nicht zu den gem § 410 Z 7 ASVG sich für den Versicherten aus diesem Gesetz ergebenden und auf sein Verlangen bescheidmäßig festzustellenden Rechten gezählt werden kann.Der Leistungsanspruch des Versicherten in der Pensionsversicherung entsteht erst bei Eintritt des Versicherungsfalles, weshalb die Anwartschaft als Leistungserwartung nicht zu den gem Paragraph 410, Ziffer 7, ASVG sich für den Versicherten aus diesem Gesetz ergebenden und auf sein Verlangen bescheidmäßig festzustellenden Rechten gezählt werden kann.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1956001361.X01Im RIS seit
28.08.2003Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016