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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §238 Abs1;Rechtssatz
Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben, kann nicht dem Recht, diese Abgabe festzusetzen, gleichgestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958000582.X03Im RIS seit
17.04.2001Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017