Norm
KVG 1934 §2 Z3;Rechtssatz
Als freiwillig (iSd § 2 Z 3 und 4 KVG) sind vor allem Leistungen anzusehen, die auf Verträgen beruhen, denen nicht der Charakter eines Gesellschaftsvertrages zukommt. Voraussetzung für die Steuerpflicht ist, dass der Vertrag freiwillig abgeschlossen wird. Zur Steuerpflicht führt jede Zuwendung eines Vermögensteiles durch einen Gesellschafter, die ohne gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Zwang erbracht wird und die zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes verwendet wird (Hinweis E 25. März 1993, Zl. 92/16/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003160497.X01Im RIS seit
10.08.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013