RS Vwgh 1960/7/5 2101/57

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Veröffentlicht am 05.07.1960
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y14810; yk15045

Rechtssatz

Im Verfahren in Abgabensachen und im Verwaltungsverfahren - anders als im gerichtlichen Strafverfahren und im Streitverfahren vor den Zivilgerichten - gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht. Die Abgabenbehörde kann auch Aussagen vor Gerichten, vor anderen

Verwaltungsbehörden, vor Dienststellen der Polizei und der Gendarmerie, ja auch vor Privatpersonen, etwa vor Rechtsanwälten oder Notaren, als Beweismittel heranziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1957002101.X01

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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