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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgRallg;Beachte
y14810; yk15045Rechtssatz
Im Verfahren in Abgabensachen und im Verwaltungsverfahren - anders als im gerichtlichen Strafverfahren und im Streitverfahren vor den Zivilgerichten - gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht. Die Abgabenbehörde kann auch Aussagen vor Gerichten, vor anderen
Verwaltungsbehörden, vor Dienststellen der Polizei und der Gendarmerie, ja auch vor Privatpersonen, etwa vor Rechtsanwälten oder Notaren, als Beweismittel heranziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1957002101.X01Im RIS seit
22.10.2001