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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die in die Begründung eines Bescheides aufgenommene Formel, daß der Bescheid rechtskräftig ist, stellt eine behördliche Feststellung dar, daß den Parteien ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959001535.X01Im RIS seit
06.07.1960Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016