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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §125;Beachte
y4847; yk6633Rechtssatz
Die Steuerpflicht und füglich auch die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und zur Aufbewahrung von Belegen trifft eine Person, die mit Holz Handel treibt, nicht erst dann, wenn sie eine Gewerbeberechtigung zum Holzhandel besitzt, weil das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung kein Erfordernis für die Besteuerung von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb im steuerrechtlichen Sinn ist.
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E 8.7.1960, 2566/59 #3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959002566.X03Im RIS seit
08.07.1960