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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
y14175; y15019Rechtssatz
Wenn die Abgabenbehörde das Ergebnis von Straßenkontrollen der Gendarmerie, aus denen sich Hinweise auf eine bis dahin unentdeckt gebliebene Erwerbstätigkeit ergeben, nicht sogleich, sondern erst später, nach Durchführung einer Betriebsprüfung, für Besteuerungszwecke auswertet, so werden dadurch die Rechte des Betroffenen auf gesetzmäßige Besteuerung nicht geschmälert (Hinweis: Der Bfr, dessen Besteuerung für die Jahre 1952 bis 1956 im Jahre 1957 im Wege einer griffweisen Schätzung neu aufgerollt wurde, setzte dem Vorgehen der Abgabenbehörde ua entgegen, es wäre Pflicht des Finanzamtes gewesen, zeitgerecht einzugreifen. Dem Erkenntnis ist nicht zu entnehmen, WANN die inRede stehenden Staßenkontrollen durchgeführt worden waren. Die obige rechtliche Aussage erscheint weniger in bezug auf die amtliche Ermittlungspflicht und auf die Bemessungsverjährung von Interesse).
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E 8.7.1960, 2566/59 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959002566.X01Im RIS seit
08.07.1960