RS Vwgh 2006/6/29 2005/01/0032

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Veröffentlicht am 29.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §6;
SPG 1991 §51;
SPG 1991 §64 Abs3;
SPG 1991 §88 Abs2;

Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit von Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung personenbezogener Daten (darunter fällt die erkennungsdienstliche Behandlung; vgl. die Legaldefinition des § 64 Abs. 3 SPG) im Rahmen der Sicherheitspolizei, die keine Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sind, ist ausschließlich von der Datenschutzkommission zu überprüfen (vgl. zuletzt zur auch hier maßgeblichen Rechtslage nach der SPG-Novelle 2002 das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2006, Zl. 2004/01/0086). Dieser Umstand rechtfertigte es indes nicht, die gegen die erkennungsdienstliche Behandlung erhobene Beschwerde zurückzuweisen. Vielmehr hätte der unabhängige Verwaltungssenat nach § 6 AVG vorgehen und die bei ihr gegen die erkennungsdienstliche Behandlung eingebrachte Beschwerde an die Datenschutzkommission übermitteln müssen (Hinweis E 7. Oktober 2003, Zlen. 2002/01/0278 und 0284).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010032.X04

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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