RS Vwgh 1960/9/21 1312/57

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Veröffentlicht am 21.09.1960
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgRallg;
BAO §239;
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y16821;

Rechtssatz

Öffentlich-rechtliche Abgaben werden kraft Hoheitsrechtes eingehoben. Auf die Ausübung eines solchen Hoheitsrechtes kann aber nicht durch privates Rechtsgeschäft verfügt werden und es können auch nicht im Wege einer rechtsgeschäftlichen Aufrechnung etwaige Schadenersatzforderungen gegen künftige, noch nicht einmal der Höhe nach festgestellte Abgabenschulden ausgeglichen werden.

*

E 21.9.1960, 1312/57 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1957001312.X01

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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