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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgRallg;Beachte
y16821;Rechtssatz
Öffentlich-rechtliche Abgaben werden kraft Hoheitsrechtes eingehoben. Auf die Ausübung eines solchen Hoheitsrechtes kann aber nicht durch privates Rechtsgeschäft verfügt werden und es können auch nicht im Wege einer rechtsgeschäftlichen Aufrechnung etwaige Schadenersatzforderungen gegen künftige, noch nicht einmal der Höhe nach festgestellte Abgabenschulden ausgeglichen werden.
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E 21.9.1960, 1312/57 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1957001312.X01Im RIS seit
22.10.2001