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Getränkesteuern - TirolNorm
BAO §115 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1448/52 E 15. April 1953 VwSlg 744 F/1953 RS 2Stammrechtssatz
Wenn der Steuerpflichtige die Richtigkeit der vom Betriebsprüfer angenommenen Gewinnspanne bestreitet, es aber trotz gebotener Gelegenheit unterläßt, seine bezüglichen Behauptungen unter Beweis zu stellen, so ist die Behörde berechtigt, dem Bescheid die Ansätze des Prüfers zugrundezulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1957001128.X03Im RIS seit
21.09.1960Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023