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Getränkesteuern - TirolNorm
BAO §115 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1448/52 E 15. April 1953 VwSlg 744 F/1953 RS 1Stammrechtssatz
Das Vorliegen einer formell ordungsmäßigen Buchführung schließt das Recht der Behörde nicht aus, deren materielle Richigkeit auf Grund des Wareneinsatzes unter Ansatz der üblichen Gewinnspanne zu überprüfen. Eine bei Anwendung aller Kautelen errechnete Abweichung vom Ergebnis einer formell in Ordnung befundenen Buchführung berechtigt in der Regel nur dann zu einer amtlichen Bemessung der Art, daß von der mit den bücherlichen Ergebnissen übereinstimmenden Erklärung abgewichen wird, wenn die Abweichung so bedeutend ist, daß sie mit allem Grund auf die materielle Unrichtigkeit der Buchführung schließen läßt. Abweichungen unter zehn Prozent genügen hiefür im allgemeinen nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1957001128.X02Im RIS seit
21.09.1960Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023