RS Vwgh 1960/9/21 1128/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1960
beobachten
merken

Index

Getränkesteuern - Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1448/52 E 15. April 1953 VwSlg 744 F/1953 RS 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen einer formell ordungsmäßigen Buchführung schließt das Recht der Behörde nicht aus, deren materielle Richigkeit auf Grund des Wareneinsatzes unter Ansatz der üblichen Gewinnspanne zu überprüfen. Eine bei Anwendung aller Kautelen errechnete Abweichung vom Ergebnis einer formell in Ordnung befundenen Buchführung berechtigt in der Regel nur dann zu einer amtlichen Bemessung der Art, daß von der mit den bücherlichen Ergebnissen übereinstimmenden Erklärung abgewichen wird, wenn die Abweichung so bedeutend ist, daß sie mit allem Grund auf die materielle Unrichtigkeit der Buchführung schließen läßt. Abweichungen unter zehn Prozent genügen hiefür im allgemeinen nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1957001128.X02

Im RIS seit

21.09.1960

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten