Index
Getränkesteuern - TirolNorm
BAO §115 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Schimetschek, Dr. Eichler, Dr. Kaupp und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde des SS in S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25. April 1957, Zl. III-1340/1, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Gemeinde S vom 20. Februar 1957 wurde dem Beschwerdeführer, der in dieser Gemeinde einen Hotel- und Pensionsbetrieb führt, die Nachzahlung einer Getränkesteuer von 4.991,49 S samt Zuschlägen vorgeschrieben. Dieser Vorschreibung war eine Getränkesteuerprüfung für den Zeitraum vom 1. September 1953 bis 1. Jänner 1956 vorausgegangen. Der Prüfer hatte dabei festgestellt, daß die von ihm auf Grund einer Berechnung ermittelten getränkesteuerpflichtigen Umsätze die vom Beschwerdeführer einbekannten steuerpflichtigen Umsätze im letzten Drittel des Jahres 1953 um 17.570,48 S, im Jahre 1954 um 15.601,58 S und im Jahre 1955 und 16.742,81 S überstiegen hatten.
In der gegen die Steuervorschreibung erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die Nachforderung beruhe auf einer Schätzung, die vom Warenverbrauch ausgehe. Maßgebend für die Höhe der Getränkesteuer sei jedoch das Entgelt, das dem Unternehmer aus der Verabreichung der Getränke zufließt. Die von ihm tatsächlich vereinnahmten Entgelte seien aber aus dem Bonbuch ersichtlich, dessen Eintragungen mit den vollständig vorhandenen Registrierkassenbons übereinstimmten. Er begehre daher eine neuerliche Überprüfung an Hand der Bonbücher.
Der Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheide keine Folge gegeben. Die Einwendung des Beschwerdeführers, daß die Getränkesteuerprüfung nur von den Registrierbons hätte ausgehen sollen, sei nicht berechtigt, weil aus dem auffallenden Mißverhältnisse zwischen dem Gesamteinkauf und den vom Beschwerdeführer einbekannten Umsätzen auf die Unvollständigkeit der Bonierung zu schließen sei. So stehe z.B. im Jahre 1953 einem Wareneinsatze von 26.477,54 S ein einbekannter Umsatz von 36.239,60 S gegenüber, was einem durchschnittlichen Rohaufschlage von 35 % entspreche. Aus der Gegenüberstellung der damaligen Einkaufs- und Verkaufspreise ergebe sich aber eine Mindestgewinnspanne von 100 % für Wein und Spirituosen und von 150 % von Limonaden. Durch die vorgenommene Rohaufschlagkalkulation könne der Beschwerdeführer keinesfalls benachteiligt worden sein, weil die Gewinnspanne wegen des unüberprüfbaren Abganges von Getränken in der Küche auf die Mindesthöhe beschränkt worden sei und die Erlöse aus der Tee- und Kaffeelosung mangels getrennter Buchung überhaupt keine Berücksichtigung gefunden hätten.
In der gegen diesen Bescheid wegen „formeller und materieller Rechtswidrigkeit“ erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die vom Beschwerdeführer zur Überprüfung der Getränkesteuer vorgelegten Unterlagen seien von Kontrollorgane nicht berücksichtigt worden. Im Hotelbetriebe des Beschwerdeführers würden Getränke nur auf Grund der von der elektrischen Registrierkasse ausgestellten Bons ausgegeben. Diese Bons bildeten sowohl die Grundlage für die Abrechnung der Zahlkellner gegenüber dem Beschwerdeführer als auch für die von ihm vorgenommenen Buchungen. Die Registrierrollen seien zur Gänze vorhanden; sie wären daher als Grundlage für die Getränkesteuerprüfung heranzuziehen gewesen. In der Tatsache ihrer Nichtberücksichtigung liege eine Verletzung des Parteiengehörs. Die von der Gemeinde vorgenommene Schätzung stehe im Widerspruch zur Vorschrift des § 217 der Abgabenordnung (AO). Gründe für die Zunnahme der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers lagen nicht vor und seien auch nicht angeführt worden.In der gegen diesen Bescheid wegen „formeller und materieller Rechtswidrigkeit“ erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die vom Beschwerdeführer zur Überprüfung der Getränkesteuer vorgelegten Unterlagen seien von Kontrollorgane nicht berücksichtigt worden. Im Hotelbetriebe des Beschwerdeführers würden Getränke nur auf Grund der von der elektrischen Registrierkasse ausgestellten Bons ausgegeben. Diese Bons bildeten sowohl die Grundlage für die Abrechnung der Zahlkellner gegenüber dem Beschwerdeführer als auch für die von ihm vorgenommenen Buchungen. Die Registrierrollen seien zur Gänze vorhanden; sie wären daher als Grundlage für die Getränkesteuerprüfung heranzuziehen gewesen. In der Tatsache ihrer Nichtberücksichtigung liege eine Verletzung des Parteiengehörs. Die von der Gemeinde vorgenommene Schätzung stehe im Widerspruch zur Vorschrift des Paragraph 217, der Abgabenordnung (AO). Gründe für die Zunnahme der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers lagen nicht vor und seien auch nicht angeführt worden.
Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Grundlage für die Erhebung der Getränkesteuer in Tirol bildet das Getränkesteuergesetz vom 12. November 1947, LGBl. für Tirol Nr. 26. § 4 Abs .4 dieses Gesetzes sieht vor, daß die Gemeinden beim Getränkesteuerschuldner Buch- und Betriebsprüfungen vornehmen können. Aus der Natur der Sache ergibt sich, daß der Zweck einer solchen Prüfung nicht bloß darin bestehen kann, zu überwachen, ob die abgegebenen Steuererklärungen mit den vorhandenen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus dem Verkaufe steuerpflichtiger Getränke übereinstimmen, also eine bloß formale Richtigkeit festzustellen, sondern daß ihr Zweck darin zu erblicken ist, die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärungen, gemessen also an der Menge und dem Preise der tatsächlich an Letztverbraucher abgegebenen steuerpflichtigen Getränke, zu erforschen. Schon diese Erwägung zeigt, daß die Ansicht des Beschwerdeführers, die bei ihm vorgenommene Getränkesteuerprüfung hätte nur von den von ihm vorgelegten Verkaufsbons ausgehen dürfen, im Gesetze keine Deckung findet. Wie aus der Begründung des Steuerbescheides der Gemeinde S hervorgeht, wurde der Getränkesteuernachforderung zugrunde gelegte Erlös des Beschwerdeführers aus dem Verkäufe steuerpflichtiger Getränke auf die Weise ermittelt, daß vom buchmäßigen Wareneinsatz unter Berücksichtigung des Warenlagers ausgegangen wurde, wobei der ausgewiesene Eigenverbrauch und ein 2 %iger Abzug für Schwund berücksichtigt wurden, und daß auf diesen Wareneinsatz die Mindestgewinnspannen angewendet wurden, die sich aus den vom Beschwerdeführer angegebenen Einkaufs- und Verkaufspreisen ergeben. In seiner Berufung gegen diesen Bescheid hat nun der Beschwerdeführer keineswegs die Richtigkeit der dieser Berechnung zugrunde gelegten Mengen, Preise und Gewinnspannen bestritten, vielmehr nur behauptet, daß die von ihm eingenommenen Entgelte durch die Registrierkassen restlos erfaßt seien und es daher unmöglich sei, daß er höhere als die in den Bonbüchern verzeichneten Einnahmen erzielt habe. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, für seine Behauptung irgendwelche Beweise anzubieten. Unter diesen Umständen kann der belangten Behörde kein Verfahrensmangel vorgeworfen werden, wenn sie die Vornahme einer neuerlichen Überprüfung an Hand der Bonbücher abgelehnt hat. Denn eine solche hätte ja nur die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung der Getränkesteuererklärungen mit den Bonbüchern und die der Bonbücher mit den Registrierkassenrollen ergeben können. Damit wäre aber für den Beschwerdeführer nichts gewonnen gewesen, weil, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, die belangte Behörde auf Grund des auffallenden Mißverhältnisses zwischen den im Betriebe verbrauchten Waren bzw. Getränken einerseits und den einbekannten, mit den Bons angeblich übereinstimmenden Verkaufserlösen anderseits zu der Überzeugung gelangt ist, daß der tatsächliche getränkesteuerpflichtige Umsatz des Beschwerdeführers durch die Bonierung nicht restlos erfaßt worden sein konnte. Gegen die Schlüssigkeit dieser Kalkulation kann aber angesichts der in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Zahlen umsoweniger ein Einwand erhoben werden, als der Beschwerdeführer selbst es unterlassen hat, einerseits auch nur den Versuch zu unternehmen, irgendeine Erklärung für dieses auffallende Mißverhältnis zu geben, anderseits, wie schon bemerkt, seine Behauptung, daß die steuerpflichtigen Getränke ausschließlich gegen Bonierung abgegeben worden seien, durch irgendein Beweisanbot zu erhärten.Grundlage für die Erhebung der Getränkesteuer in Tirol bildet das Getränkesteuergesetz vom 12. November 1947, Landesgesetzblatt , für Tirol Nr. 26. Paragraph 4, Absatz Punkt 4, dieses Gesetzes sieht vor, daß die Gemeinden beim Getränkesteuerschuldner Buch- und Betriebsprüfungen vornehmen können. Aus der Natur der Sache ergibt sich, daß der Zweck einer solchen Prüfung nicht bloß darin bestehen kann, zu überwachen, ob die abgegebenen Steuererklärungen mit den vorhandenen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus dem Verkaufe steuerpflichtiger Getränke übereinstimmen, also eine bloß formale Richtigkeit festzustellen, sondern daß ihr Zweck darin zu erblicken ist, die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärungen, gemessen also an der Menge und dem Preise der tatsächlich an Letztverbraucher abgegebenen steuerpflichtigen Getränke, zu erforschen. Schon diese Erwägung zeigt, daß die Ansicht des Beschwerdeführers, die bei ihm vorgenommene Getränkesteuerprüfung hätte nur von den von ihm vorgelegten Verkaufsbons ausgehen dürfen, im Gesetze keine Deckung findet. Wie aus der Begründung des Steuerbescheides der Gemeinde S hervorgeht, wurde der Getränkesteuernachforderung zugrunde gelegte Erlös des Beschwerdeführers aus dem Verkäufe steuerpflichtiger Getränke auf die Weise ermittelt, daß vom buchmäßigen Wareneinsatz unter Berücksichtigung des Warenlagers ausgegangen wurde, wobei der ausgewiesene Eigenverbrauch und ein 2 %iger Abzug für Schwund berücksichtigt wurden, und daß auf diesen Wareneinsatz die Mindestgewinnspannen angewendet wurden, die sich aus den vom Beschwerdeführer angegebenen Einkaufs- und Verkaufspreisen ergeben. In seiner Berufung gegen diesen Bescheid hat nun der Beschwerdeführer keineswegs die Richtigkeit der dieser Berechnung zugrunde gelegten Mengen, Preise und Gewinnspannen bestritten, vielmehr nur behauptet, daß die von ihm eingenommenen Entgelte durch die Registrierkassen restlos erfaßt seien und es daher unmöglich sei, daß er höhere als die in den Bonbüchern verzeichneten Einnahmen erzielt habe. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, für seine Behauptung irgendwelche Beweise anzubieten. Unter diesen Umständen kann der belangten Behörde kein Verfahrensmangel vorgeworfen werden, wenn sie die Vornahme einer neuerlichen Überprüfung an Hand der Bonbücher abgelehnt hat. Denn eine solche hätte ja nur die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung der Getränkesteuererklärungen mit den Bonbüchern und die der Bonbücher mit den Registrierkassenrollen ergeben können. Damit wäre aber für den Beschwerdeführer nichts gewonnen gewesen, weil, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, die belangte Behörde auf Grund des auffallenden Mißverhältnisses zwischen den im Betriebe verbrauchten Waren bzw. Getränken einerseits und den einbekannten, mit den Bons angeblich übereinstimmenden Verkaufserlösen anderseits zu der Überzeugung gelangt ist, daß der tatsächliche getränkesteuerpflichtige Umsatz des Beschwerdeführers durch die Bonierung nicht restlos erfaßt worden sein konnte. Gegen die Schlüssigkeit dieser Kalkulation kann aber angesichts der in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Zahlen umsoweniger ein Einwand erhoben werden, als der Beschwerdeführer selbst es unterlassen hat, einerseits auch nur den Versuch zu unternehmen, irgendeine Erklärung für dieses auffallende Mißverhältnis zu geben, anderseits, wie schon bemerkt, seine Behauptung, daß die steuerpflichtigen Getränke ausschließlich gegen Bonierung abgegeben worden seien, durch irgendein Beweisanbot zu erhärten.
Die Ansicht, daß es der Gemeinde bei Vorliegen einer formell ordnungsmäßigen Buchführung verwehrt sei, ihre sachliche Richtigkeit auf Grund des Wareneinganges unter Berücksichtigung der Gewinnspanne zu überprüfen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnisse vom 15. April 1953, Nr. 744/F, als unrichtig bezeichnet. Er hat in diesem Erkenntnis allerdings auch ausgeführt, daß bei einem solchen Prüfungsverfahren alle Umstände genau berücksichtigt werden müssen, die, wie Eigenverbrauch, Schwund u.dgl., auf die Bemessungsgrundlage von maßgeblichem Einfluß sind, und daß die auf Grund einer solchen Prüfung festgestellte Abweichung vom Ergebnis einer formell in Ordnung befundenen Buchführung in der Regel erst dann zu einer amtlichen Bemessung führen könne, wenn die Abweichung so bedeutend ist, daß sie mit Grund auf die sachliche Unrichtigkeit der Buchführung schließen läßt. Diese Voraussetzung aber war, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheide dargetan hat, im vorliegenden Falle gegeben. Die vorgenommene Schätzung, die auch den ausgewiesenen Eigenverbrauch des Beschwerdeführers und einen Schwund in angemessener Höhe berücksichtigt, war daher keineswegs willkürlich und stand auch mit der gesetzlichen Bestimmung, auf die sich der Beschwerdeführer beruft (§ 217 AO), im Einklang. Der Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 ein Erfolg versagt bleiben. Die Ansicht, daß es der Gemeinde bei Vorliegen einer formell ordnungsmäßigen Buchführung verwehrt sei, ihre sachliche Richtigkeit auf Grund des Wareneinganges unter Berücksichtigung der Gewinnspanne zu überprüfen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnisse vom 15. April 1953, Nr. 744/F, als unrichtig bezeichnet. Er hat in diesem Erkenntnis allerdings auch ausgeführt, daß bei einem solchen Prüfungsverfahren alle Umstände genau berücksichtigt werden müssen, die, wie Eigenverbrauch, Schwund u.dgl., auf die Bemessungsgrundlage von maßgeblichem Einfluß sind, und daß die auf Grund einer solchen Prüfung festgestellte Abweichung vom Ergebnis einer formell in Ordnung befundenen Buchführung in der Regel erst dann zu einer amtlichen Bemessung führen könne, wenn die Abweichung so bedeutend ist, daß sie mit Grund auf die sachliche Unrichtigkeit der Buchführung schließen läßt. Diese Voraussetzung aber war, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheide dargetan hat, im vorliegenden Falle gegeben. Die vorgenommene Schätzung, die auch den ausgewiesenen Eigenverbrauch des Beschwerdeführers und einen Schwund in angemessener Höhe berücksichtigt, war daher keineswegs willkürlich und stand auch mit der gesetzlichen Bestimmung, auf die sich der Beschwerdeführer beruft (Paragraph 217, AO), im Einklang. Der Beschwerde mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 21. September 1960
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1957001128.X00Im RIS seit
21.09.1960Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023