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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wurde ein Ansuchen um Erweiterung eines Mietwagengewerbes mangels Bedarfs rechtskräftig abgewiesen, so kann ein neuerliches Ansuchen um Erweiterung, welches mit einer 40 %igen Steigerung des Bedarfes nach Mietwagengewerbe begründet wird, von der Gewerbebehörde nicht ohne Überprüfung dieses Vorbringens wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden. Mit dem Hinweis auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit bestehender Taxigewerbe und Mietwagengewerbe läßt sich aber nicht schlüssig dartun, daß keine diesbezügliche Nachfragesteigerung eingetreten ist.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958001575.X02Im RIS seit
07.05.2003