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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Rechtssatz
Wenn der Erblasser für den Lebensinhalt seiner Lebensgefährtin durch die letztwillige Anordnung eines angemessenen Angedinges in Form eines Vermächtnisses vorsorgt, sind "Lohnansprüche" der gewesenen Lebensgefährtin für ihre in der Zeit der Lebensgemeinschaft entfaltete Tätigkeit als Hausfrau und Bäuerin überhaupt nicht entstanden und es bedeutet daher einen offenkundigen und steuerlich unbeachtlichen Mißbrauch von Gestaltungsformen des bürgerlichen Rechts, wenn die Lebensgefährtin im Zusammenspiel mit dem Erben als Beklagten den gerichtlichen Zuspruch des ihn testamentarisch zugedachten Ausgedinge als Entlohnung für die als Wirtschafterin geleisteten Dienste erwirkte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1956001441.X02Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016