RS Vwgh 1960/10/3 1441/56

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Veröffentlicht am 03.10.1960
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Index

DE-32 Steuerrecht Deutschland
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §13 Abs2 impl;
ErbStG §15 Abs1 Z10 impl;
ErbStG §15 Abs1 Z6 impl;
ErbStG §15 Abs1 Z9 impl;
ErbStG-D §15 Abs3;
ErbStG-D §18 Abs1 Z11;
ErbStG-D §18 Abs1 Z14;
ErbStG-D §18 Abs1 Z15;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 86/16/0237 E VS 15. Oktober 1987 VwSlg 6257 F/1987 RS 8; 86/16/0237 E VS 15. Oktober 1987 VwSlg 6257 F/1987 RS 6; 86/16/0237 E VS 15. Oktober 1987 VwSlg 6257 F/1987 RS 7; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Eine Lebensgefährtin, die dem Erblasser in seinem Haushalt Dienste geleistet hat, kann, wenn der Erblasser zur Belohnung für diese Dienste ihr ein Ausgedingsvermächtis ausgesetzt hat, nicht an Stelle des Vermächtnisses Lohnansprüche gegen den Nachlaß geltend machen und so die Versteuerung des Vermächtniserwerbes vereiteln, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Zusammenspiel mit dem Erben gegen diesen eine Klage auf Lohnzahlung erhoben und ein stattgegebenes Urteil erwirkt hat. Ist der Nachlaß infolge Aussetzung von Vermächtnissen überschuldet, dann haftet der Erbe nicht für die Erbschaftssteuer vom Erwerb des Vermächtnisnehmers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1956001441.X01

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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