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DE-32 Steuerrecht DeutschlandNorm
ErbStG §13 Abs2 impl;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 86/16/0237 E VS 15. Oktober 1987 VwSlg 6257 F/1987 RS 8; 86/16/0237 E VS 15. Oktober 1987 VwSlg 6257 F/1987 RS 6; 86/16/0237 E VS 15. Oktober 1987 VwSlg 6257 F/1987 RS 7; (RIS: abwh)Rechtssatz
Eine Lebensgefährtin, die dem Erblasser in seinem Haushalt Dienste geleistet hat, kann, wenn der Erblasser zur Belohnung für diese Dienste ihr ein Ausgedingsvermächtis ausgesetzt hat, nicht an Stelle des Vermächtnisses Lohnansprüche gegen den Nachlaß geltend machen und so die Versteuerung des Vermächtniserwerbes vereiteln, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Zusammenspiel mit dem Erben gegen diesen eine Klage auf Lohnzahlung erhoben und ein stattgegebenes Urteil erwirkt hat. Ist der Nachlaß infolge Aussetzung von Vermächtnissen überschuldet, dann haftet der Erbe nicht für die Erbschaftssteuer vom Erwerb des Vermächtnisnehmers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1956001441.X01Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016