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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Durch die Aufhebung einer zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen erlassenen einstweiligen Verfügung nach § 122 Abs. 1 WRG 1959 kann niemand - auch nicht der durch die Verfügung faktisch Begünstigte - in gesetzlich geschützten Rechten verletzt werden.Durch die Aufhebung einer zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen erlassenen einstweiligen Verfügung nach Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 kann niemand - auch nicht der durch die Verfügung faktisch Begünstigte - in gesetzlich geschützten Rechten verletzt werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959000680.X01Im RIS seit
27.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016