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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des S und der LS in A gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. Jänner 1959, Zl. Wa-483/4/58, betreffend Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem Wasserrechtsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft St. Veit a.d. Glan führte am 16. Mai 1958 eine mündliche Verhandlung über die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung für die von den Beschwerdeführern vorgenommene Verrohrung des Bbaches im Bereiche der Parzellen Nr. 282/2, 283, 285/3, 326 und 329 KG. X durch. Hiebei wurde vom Amtssachverständigen festgestellt, daß die verwendeten Rohre nicht geeignet seien, den Hochwasserabfluß dieses Gewässers aufzunehmen, weiters, daß AZ, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auf der ihm gehörigen Parzelle Nr. 329 eine im Überschwemmungsbereiche des Gewässers befindliche Aufschüttung vorgenommen habe. Der Amtssachverständige erklärte es als erforderlich, den "jetzigen Böschungsfuß mindestens von der ursprünglichen Bachachse auf' 2 m entlang der Gesamtanschüttung zurückzuversetzen und ausreichend abzusichern".Die Bezirkshauptmannschaft St. Veit a.d. Glan führte am 16. Mai 1958 eine mündliche Verhandlung über die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung für die von den Beschwerdeführern vorgenommene Verrohrung des Bbaches im Bereiche der Parzellen Nr. 282/2, 283, 285/3, 326 und 329 KG. römisch zehn durch. Hiebei wurde vom Amtssachverständigen festgestellt, daß die verwendeten Rohre nicht geeignet seien, den Hochwasserabfluß dieses Gewässers aufzunehmen, weiters, daß AZ, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, auf der ihm gehörigen Parzelle Nr. 329 eine im Überschwemmungsbereiche des Gewässers befindliche Aufschüttung vorgenommen habe. Der Amtssachverständige erklärte es als erforderlich, den "jetzigen Böschungsfuß mindestens von der ursprünglichen Bachachse auf' 2 m entlang der Gesamtanschüttung zurückzuversetzen und ausreichend abzusichern".
Auf Grund dieser Verfahrensergebnisse verpflichteten sich die heutigen Beschwerdeführer, den alten Zustand an dem Gewässer bis zum 1. Oktober 1958 wiederherzustellen, während AZ mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit a. d. Glan vom 21. Mai 1958 unter Berufung auf § 104 des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947, - WRG - verpflichtet wurde, die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Sicherungsarbeiten bis 1. Oktober 1958 durchzuführen und zu diesem Zwecke bis 1. August 1958 ein verhandlungsreifes Projekt vorzulegen. In der Begründung wurde ausgeführt, es bestehe die Gefahr, daß durch Uferaustritte das lose Material abgeschwemmt werde und es hiedurch zu größeren Vermurungen komme. Um jeder Gefahr zu begegnen, sei es erforderlich, daß die Anschüttung entlang des Gewässers seitlich gesichert werde.Auf Grund dieser Verfahrensergebnisse verpflichteten sich die heutigen Beschwerdeführer, den alten Zustand an dem Gewässer bis zum 1. Oktober 1958 wiederherzustellen, während AZ mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit a. d. Glan vom 21. Mai 1958 unter Berufung auf Paragraph 104, des Wasserrechtsgesetzes 1934, Fassung nach Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1947,, - WRG - verpflichtet wurde, die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Sicherungsarbeiten bis 1. Oktober 1958 durchzuführen und zu diesem Zwecke bis 1. August 1958 ein verhandlungsreifes Projekt vorzulegen. In der Begründung wurde ausgeführt, es bestehe die Gefahr, daß durch Uferaustritte das lose Material abgeschwemmt werde und es hiedurch zu größeren Vermurungen komme. Um jeder Gefahr zu begegnen, sei es erforderlich, daß die Anschüttung entlang des Gewässers seitlich gesichert werde.
Gegen diesen Bescheid richtete sich eine Berufung des AZ mit der Begründung, daß der Bbach an der fraglichen Stelle derzeit (durch die Anlage der heutigen Beschwerdeführer) noch verrohrt sei und eine Maßnahme der aufgetragenen Art vor Auflassung der Verrohrung nicht gerechtfertigt sei. Auch sei ein Zurückversetzen der Aufschüttung in dem vorgeschriebenen Ausmaß nicht nötig. Zur Zeit seien weder private noch öffentliche Interessen durch die Aufschüttung betroffen und darum auch Gefahr im Verzug nicht gegeben,
Der Amtssachverständige beim Amte der Kärntner Landesregierung äußerte sich zu diesem Vorbringen dahingehend, daß Gefahr im Verzuge nicht bestehe. Durch die bis knapp an das Bachbett heranreichende Aufschüttung werde bei Hochwasser das Anwesen S mehr als bisher gefährdet. Eine Zurückversetzung der Böschung und eine entsprechende Absicherung derselben sei notwendig.
Daraufhin behob die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 15. Jänner 1959 den erstinstanzlichen Bescheid, weil Gefahr im Verzuge nicht gegeben gewesen sei und deshalb die Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht bestanden habe.
Die gegen diesen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde erweist sich aus folgenden Überlegungen als unzulässig:
Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz hat für ihren Bescheid die Bestimmung des § 104 (Abs. 1) WRG herangezogen, wonach sie bei Gefahr im Verzuge - zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen, zum Schutze privater Interessen auf Antrag einer Partei - die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen durfte. Ein Parteiantrag zum Schutze privater Interessen lag nach den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht vor, sodaß es sich vorliegend um eine amtswegige, zur Wahrung öffentlicher Interessen getroffene Maßnahme handelte. Es sei zugegeben, daß die verfügte Maßnahme auch den Interessen der Beschwerdeführer als Gewässeranrainer zu dienen geeignet gewesen sein mag. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der durch eine solche einstweilige Verfügung Begünstigte durch sie nur dann auch berechtigt werden kann, wenn er die in diesem Falle antragsbedürftige Verfügung zum Schutze seiner privaten Interessen erwirkt hat. Ist dies nicht der Fall, dann kommt ihm ein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchsetzung der Verfügung mangels einer diesbezüglichen ausdrücklichen Gesetzesanordnung nicht zu, wie sich ja überhaupt aus der Bestimmung des § 104 Abs. 1 WRG ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch der durch eine drohende Gefahr betroffenen Personen nicht ableiten läßt, demzufolge die Behörde eine einstweilige Verfügung von Amts wegen treffen oder durchsetzen müßte.Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz hat für ihren Bescheid die Bestimmung des Paragraph 104, (Absatz eins,) WRG herangezogen, wonach sie bei Gefahr im Verzuge - zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen, zum Schutze privater Interessen auf Antrag einer Partei - die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen durfte. Ein Parteiantrag zum Schutze privater Interessen lag nach den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht vor, sodaß es sich vorliegend um eine amtswegige, zur Wahrung öffentlicher Interessen getroffene Maßnahme handelte. Es sei zugegeben, daß die verfügte Maßnahme auch den Interessen der Beschwerdeführer als Gewässeranrainer zu dienen geeignet gewesen sein mag. Dies ändert jedoch nichts daran, daß der durch eine solche einstweilige Verfügung Begünstigte durch sie nur dann auch berechtigt werden kann, wenn er die in diesem Falle antragsbedürftige Verfügung zum Schutze seiner privaten Interessen erwirkt hat. Ist dies nicht der Fall, dann kommt ihm ein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchsetzung der Verfügung mangels einer diesbezüglichen ausdrücklichen Gesetzesanordnung nicht zu, wie sich ja überhaupt aus der Bestimmung des Paragraph 104, Absatz eins, WRG ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch der durch eine drohende Gefahr betroffenen Personen nicht ableiten läßt, demzufolge die Behörde eine einstweilige Verfügung von Amts wegen treffen oder durchsetzen müßte.
Da mithin die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem gesetzlich geschützten Recht betroffen werden konnten, mußte ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1952 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückgewiesen werden. Es mag den Beschwerdeführern im übrigen unbenommen bleiben, die Beseitigung der Aufschüttung - solange sie durch eine wasserrechtliche Bewilligung nicht gedeckt ist - gemäß § 138 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu fordern, Wien, am 6. Oktober 1960Da mithin die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem gesetzlich geschützten Recht betroffen werden konnten, mußte ihre Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1952 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückgewiesen werden. Es mag den Beschwerdeführern im übrigen unbenommen bleiben, die Beseitigung der Aufschüttung - solange sie durch eine wasserrechtliche Bewilligung nicht gedeckt ist - gemäß Paragraph 138, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu fordern, Wien, am 6. Oktober 1960
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959000680.X00Im RIS seit
27.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016