RS Vwgh 1960/10/13 0720/59

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Veröffentlicht am 13.10.1960
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §29 Abs1 idF 1969/207 impl;

Rechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde kann dem auf ein Wasserrecht Verzicht leistenden Anlagenbesitzer nach der Vorschrift des § 29 Abs. 1 nur bestimmte und befristete Vorkehrungen auftragen, nicht jedoch auch die dauernde Erhaltung der Anlage oder einzelner Anlagenteile.Die Wasserrechtsbehörde kann dem auf ein Wasserrecht Verzicht leistenden Anlagenbesitzer nach der Vorschrift des Paragraph 29, Absatz eins, nur bestimmte und befristete Vorkehrungen auftragen, nicht jedoch auch die dauernde Erhaltung der Anlage oder einzelner Anlagenteile.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1960:1959000720.X03

Im RIS seit

27.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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