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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29 Abs1 idF 1969/207 impl;Rechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde kann dem auf ein Wasserrecht Verzicht leistenden Anlagenbesitzer nach der Vorschrift des § 29 Abs. 1 nur bestimmte und befristete Vorkehrungen auftragen, nicht jedoch auch die dauernde Erhaltung der Anlage oder einzelner Anlagenteile.Die Wasserrechtsbehörde kann dem auf ein Wasserrecht Verzicht leistenden Anlagenbesitzer nach der Vorschrift des Paragraph 29, Absatz eins, nur bestimmte und befristete Vorkehrungen auftragen, nicht jedoch auch die dauernde Erhaltung der Anlage oder einzelner Anlagenteile.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959000720.X03Im RIS seit
27.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016