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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29 Abs1 idF 1969/207 impl;Rechtssatz
Die wasserrechtliche Bewilligung einer Wasserkraftanlage gestaltet eine in das Projekt einbezogene, bereits bestehende Anlage auch dann zur "Anlage" im Sinne des § 29 Abs. 1, wenn das bewilligte Projekt nicht ausgeführt und auf das erteilte Wasserrecht verzichtet wird.Die wasserrechtliche Bewilligung einer Wasserkraftanlage gestaltet eine in das Projekt einbezogene, bereits bestehende Anlage auch dann zur "Anlage" im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins,, wenn das bewilligte Projekt nicht ausgeführt und auf das erteilte Wasserrecht verzichtet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959000720.X02Im RIS seit
27.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016