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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29 Abs1 impl;Rechtssatz
Aus der Gegenüberstellung der Absätze 1 und 3 des § 29 ergibt sich, daß Anordnungen im Sinne des Abs. 1 den Schutz öffentlicher oder privater Interessen insoweit zum Ziele haben sollen, als solche Interessen durch die mit dem Erlöschen des Wasserrechtes verbundenen Folgewirkungen im Anlagenbereich nachteilig betroffen werden. In allen diesen Fällen kann es sich aber nur um Vorkehrungen bestimmter Art handeln, für deren Durchführung eine Frist zu setzen ist und nach deren Vornahme laut Abs. 4 derselben Gesetzesstelle der früher Wasserberechtigte zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet sein soll, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattgefunden hat.Aus der Gegenüberstellung der Absätze 1 und 3 des Paragraph 29, ergibt sich, daß Anordnungen im Sinne des Absatz eins, den Schutz öffentlicher oder privater Interessen insoweit zum Ziele haben sollen, als solche Interessen durch die mit dem Erlöschen des Wasserrechtes verbundenen Folgewirkungen im Anlagenbereich nachteilig betroffen werden. In allen diesen Fällen kann es sich aber nur um Vorkehrungen bestimmter Art handeln, für deren Durchführung eine Frist zu setzen ist und nach deren Vornahme laut Absatz 4, derselben Gesetzesstelle der früher Wasserberechtigte zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet sein soll, wenn eine Überlassung der Anlage nach Absatz 3, nicht stattgefunden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1959000720.X01Im RIS seit
27.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016